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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1984/0035
Angaben und führen vor allem in strittige Rechtsprobleme ein. Im folgenden
sollen daher zwei Fragen rechtsgeschichtlicher Art besprochen werden.

Eine Grundfrage war, wer überhaupt das Recht hatte, eine Burg zu erbauen.
Es konnte ja den Trägern staatlicher Gewalt nicht gleichgültig sein, wer über
Befestigungen verfügte, hinter denen man sich erfolgreich verschanzen und
die man als Militärbasen verwenden konnte. Wenn das Befestigungsrecht aber
beschränkt war, dann mußte man zuvor definieren, was im Rechtssinn als Befestigung
zu gelten hatte, denn man konnte ja nicht jeden Palisadenzaun und
jeden Graben lizenzpflichtig machen. Solche Definitionen liegen seit dem Beginn
des 13. Jahrhunderts vor, erstmals im Sachsenspiegel, von dem sie in andere
Rechtsbücher und Kodifizierungen übergingen. Sie waren sehr anschaulich
und leicht zu begreifen. Unter das Befestigungsrecht fielen demnach:

— Gräben, die so tief waren, daß man Erde nicht mehr frei herausschaufeln
konnte

— Mauern und Palisaden, die so hoch waren, daß ein Reiter nicht mehr darauf
greifen konnte

— Gebäude mit Eingängen, die höher als ein Knie über der Erde lagen

— Gebäude mit mehr als drei Geschossen übereinander

— Zinnen, Wehrgänge und Schießscharten.

Daß nicht jedermann eine Burg erbauen durfte, war klar, wer aber nun das
Recht dazu oder das Recht der Konzessionierung besaß, das konnte zum Anlaß
erbitterter Auseinandersetzungen werden. Lange Zeit erhob das Königtum
den Anspruch auf alleinige Befestigungshoheit, an der als Vertreter der Könige
nur Herzöge (soweit sie loyal waren) und Markgrafen in bedrohten Grenzgebieten
Anteil hatten. Die Ottonen und frühen Salier konnten diesen Anspruch
offenbar weithin durchsetzen, nach dem Tod Heinrichs III. aber führten
die jahrelange Schwäche des Königtums und die unglückliche Regierung
Heinrichs IV. zum faktischen Burgenbau des hohen Adels — zum Teil mit
dem Willen des Königs, vielfach sicher gegen ihn. Im 12. und 13. Jahrhundert
kam es zu einem Ringen zwischen Fürsten und Grafen um das begehrte Burgbaurecht
. Die Grafen setzten sich durch, jedoch nur in ihrer Eigenschaft als
mit königlichem Bann ausgestattete Landrichter, als Vorsitzende der öffentlichen
Landgerichte und Verantwortliche für die Wahrung des Landfriedens.
Andere Adlige, selbst Angehörige altedler Geschlechter, hatten juristisch nie
das Recht, ohne Lizenz Burgen zu erbauen. Das galt selbst für so vornehme
Herren wie die von Geroldseck, die bereits über hervorragende Burgen verfügten
. Als sie 1279 die Burg Landeck erbauen wollten, machte der Markgraf von
Hachberg als Landrichter im Breisgau sein Lizenzrecht geltend und setzte es
vor dem königlichen Hofgericht auch durch. Andererseits hatten die Lizenzträger
, ob König, Fürsten oder Grafen, nie das Recht, auf fremdem Eigentum
Burgen zu erstellen. Enteignungen zum Zwecke des Burgenbaus waren grundsätzlich
illegal. Hoheitliche Befugnis oder Konzessionierung einerseits und

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