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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0185
Welche juristischen Folgen die Tätlichkeiten, die schweren Körperverletzungen
mit Todesfolge, letztlich hatten, gehen aus den Archivalien ebenso wenig
hervor wie eine wohl unumgängliche friedliche Beilegung der Grenzstreitigkeiten
. Erst 1810/13 berichten die Akten15 noch einmal von Meinungsverschiedenheiten
über den Verlauf der Gemarkungsgrenze im Bereich des Genossenschaftswaldes
. Dieses Mal wurde jedoch der „Streit" ohne Gewaltanwendung
bei einer gemeinsamen Grenzbegehung beigelegt.

Während der Schuttertäler Allmendwald 1773 unter die nutzungsberechtigten
Allmendgenossen aufgeteilt wurde, hat sich in der alten Nutzungsweise des
Schuttertäler Genossenschaftswaldes bis heute nichts geändert. Im badischen
Raum ist dieser Genossenschaftswald heute eine interessante Ausnahmeerscheinung
. Er ist ein Stück lebender Anachronismus, ein Überbleibsel aus
jener frühen Zeit individuellen und kollektiven Landbesitzes, als die in einem
bestimmten Gebiet rodenden, landnehmenden Bauern neben eigenverantwortlich
bewirtschaftetem Grund und Boden noch Ressourcen wie Wiesen,
Weiden, Wälder nutzen konnten, die der Gebiets- oder Dorfgemeinschaft gehörten
und von ihr genossenschaftlich verwaltet wurden.

Auf dem Hintergrund der Grenzbeschreibung der Ettenheimer Mark, deren
nördliche Grenze durch den Kambach und Wolfersbach verläuft, also Schut-
tertal in die Mark miteinbezieht, bleibt zu fragen, ob der 1773 an die 56 Allmendgenossen
aufgeteilte Allmendwald und der Schuttertäler Genossenschaftswald
nicht doch Teil des alten Ettenheimer Genossenschaftswaldes
war,, womit der „Sage vom Kreuzstein" ein historischer Kern zugesprochen
werden könnte bzw. müßte.

Das Gefühl, bei der grundherrlichen Loslösung von der Ettenheimer Mark
(vielleicht im IL, 12. Jahrhundert) und der Festlegung der linearen Grenzlinie
(vielleicht im 13., 14. Jahrhundert) um einen angemessenen Eigen- und Nutzungsanteil
an dem Genossenschaftswald, nämlich um jene heute zu Euenheim
gehörende, keilartig in die Schuttertäler Gemarkung greifende Waldfläche
„betrogen" worden zu sein, könnte sich im Bewußtsein der Schuttertäler
als „Unrecht" festgesetzt und im Laufe der Jahrhunderte zur Entwicklung
der „Sage vom Kreuzstein" geführt haben.

So gesehen, wären der Schuttertäler Allmend- und Genossenschaftswald keine
Grenz Waldungen, sondern ursprünglich Teil des alten Ettenheimer Genossenschaftswaldes
, an dem - in Übereinstimmung mit der alten Grenzbeschreibung
aus dem 12. Jahrhundert - die zu Schuttertal zählenden Seitentäler Kambach
und Michelbronn nie einen Anteil hatten.

Literatur- und Quellenverzeichnis:

1 FLA Waal: 5185: Streit wegen Holz mit Euenheim (1742)

2 H. Kewitz, Terminalia silvulae, Die Ettenheimer Grenzbeschreibung von „926" in: Ortenau
56/1976, S. 158-173

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