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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0186
3 H. Kleiber, Uralte Grenzsteine der ehemaligen Markgenossenschaft Ettenheim, in: Bad. Heimat
48/1968 Heft 1/2, S. 69-70

4 GA Schuttertal, Akten B VII/1 (1651-1740)

5 Joh.B. Ferdinand, Die Teilung des Ettenheimer Genossenschaftswaldes im Jahre 1807, in:
Ortenau 36/1956, S. 97-103

6 Als im Jahre 1772 Franz Carl Graf v.d. Leyen und zu Hohengeroldseck (1736-1775) in der
Herrschaft Hohengeroldseck weilte, unterbreitete ihm die Gemeinde Schuttertal den Vorschlag
, ,, . . .den vorderen Teil ihrer Allmendwaldungen unter die Bürgerschaft und Waldallmendgenossen
dergestalten zu verteilen, daß jedem dieser besagten Genossen ein gleiches Teil
anheimfallen sollte, womit er inskünftig als ein abgesondertes zu seinem Hof und Gut gehöriges
Eigentum zu schalten und walten haben solle; diese Erlaubnis wurde auch sotaner Gemeinde
von gnädigster Herrschaft laut Beschluß vom 15. Oktober 1772 in Gnaden zugestanden."
Nachdem alles vermessen, verglichen und verrechnet war, „so hat man die Allmendgenossen
um die Stücke das Los ziehen lassen, einem jedem, was solcher zu bezahlen oder zu empfangen
gehabt schriftlich erteilt und somit gegenwärtiges Geschäft und das protocollum geschlossen,
actum Schutterthaal bey der Eichen, den 28. Dezember 1773."(GLA 360, 1900/30(148), Die
Abteilung der Schuttertäler Allmend betr. 1772 bis 1773)

7 Der 21 Hektar große Schuttertäler Allmendwald ist kein Gemeindewald, sondern ein Genossenschaftswald
. Im ältesten 1821 angelegten Schuttertäler Grundbuch heißt es:

„Es besitzen die im geraden Tal (Haupttal) und im Regelsbach wohnhaften Bürger ein Stück
gemeinschaftlichen Waldes, jeder Bürger gleichen Rechts."

Am 4. Februar 1861 schreibt das Lahrer Oberamt an die Regierung des Mittelrheinkreises:
„Die sogenannte Schuttertäler Ortsgemeinde (so nannte sich die Gemeinschaft der nutzungsberechtigten
Waldbesitzer) ist kein Gemeindeverband, sondern ein Verband privatrechtlicher
Natur, lediglich auf dem Besitz einer Anzahl von Häusern und Höfen, die keinen zusammenhängenden
Komplex bilden, haftet, unabhängig vom Bürgerrecht das Miteigentumsrecht an
dem der sogenannten Ortsgemeinde gehörenden Vermögen, das aus einem Wald besteht, dessen
Holz gehauen und veräußert wird. Die Zahl der berechtigten Höfe betrug früher 97, jetzt
(1861) ist sie auf 93 reduziert. Da die Höfe keine besondere Gemarkung bilden, sondern zwischen
denselben andere Häuser stehen, deren Eigentümer nicht mitberechtigt sind, ist die
Genossenschaft kein Gemeindeverband; die Bezeichnung „Ortsgemeinde" ist deshalb unrichtig
."

Heute sind 92 Häuser nutzungsberechtigt; sie erhalten den Reinertrag des Waldes zu gleichen
Teilen. Unkosten werden aus dem Holzerlös bestritten. Die Verwaltung des Waldes erfolgt
gegen eine Vergütung durch die Gemeinde.

8 Beim Ettenheimer Genossenschaftswald hatte die Stadt Ettenheim die Obergenossenschaft,
das Kloster die Freigenossenschaft und die 9 Gemeinden Altdorf, Dörlinbach, Grafenhausen,
Kappel, Münchweier, Münstertal-Ettenheimmünster, Orschweier, Ringsheim und Wallburg
die Mitgenossenschaft.

Die Stadt Ettenheim war ausgestattet mit Befugnissen forstpolizeilicher Art und mit dem
Recht der Holzanweisung.

9 Im Ettenheimer Stadtarchiv fehlen die Rechnungen um 1741. Die Bürgermeisterrechnung von
1723 meldet aber schon: „Den 6 ten hewmonat (Juli) seint Von E.E. Rath 6 Man in den großen
Waldt im Regelspach Verordnet worden umb etliche tag allda Zue Verbleiben = undt
auff einige schutterthäler welche Nächtlicher Weyl Holtz fällen undt anheimb füehren, ach-
tung geben und Betreten möchten."

„Den 15 ten undt 17 ten Decembris seint Widerumben 8 Man dahin Verordnet Worden." (Die
Angaben aus den BR der Stadt Ettenheim verdanke ich Herrn H. Kewitz, Ringsheim.)

10 Die Sage vom Kreuzstein ist eine auch anderswo vorkommende Wandersage. Das Motiv vom
Schwur auf die eigene Erde und den Schöpfer ist verbreitet (z.B. die Sage vom Moospfaff).
Vgl. J.Künzig, Schwarzwald-Sagen, 1930/1976, S. 349 f.

11 Die in der Auseinandersetzung mit Ettenheim genannten Bürger und Bauern aus Schuttertal
bewirtschafteten zu der betr. Zeit folgende Hofgüter:

Jakob Fehrenbacher und Christian Fehrenbacher: Fehrenbacherhof im Dorf;

Anton Himmelsbach, der Jäger: Er besaß das sogen. Jägergut. Das Bauernhaus mit der

Schildgerechtigkeit „Zum Storchen" stand auf dem Hausplatz des heutigen Gasthofs zur

Krone;

Christian Ruf: Krumbauernhof im Laulisgraben;

Hans-Georg Matt und Joseph Müller, obere Fohrenbauer: bewirtschafteten gemeinschaftlich
den heutigen Neubauernhof;

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