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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0202
ältesten Bürger der Stadt teil. Die Feier eröffnete eine Rede des Beamten des
Obervogteiamtes Joseph Minderer. In ihr pries er die „die ganz seltene Gnade
des durchlauchtigsten Regenten, die noch keinem Ort in dem nunmehrigen
Großherzogtum Baden widerfahren ist. Aus höchst eigener Bewegung habe er
das Privilegium einer amtssäßigen Stadt mit allen daraus fließenden Rechten
und Vorzügen der guten Bürgerschaft erteilt. Minderer forderte die Anwesenden
auf, durch Verdoppelung des Gewerbefleißes, durch Achten auf Ordnung
und gute Sitte sich des höchsten Zutrauens des Landesherrn würdig zu erweisen
. Nach Verlesung der Urkunde wurde sie dem Stabhalter Valentin Frech als
dem Vertreter der Gemeinde überreicht, der sie als „Zeichen unverdienter
Gnade tief gerührt mit innigstem Dank entgegennahm". Während des folgenden
Festmahls wurde unter Pauken- und Trompetenschall sowie Geschützdonner
ein Hoch auf den Großherzog und seine Familie ausgerufen. Den Festtag
schloß ein Feuerwerk auf einer der Anhöhen vor der Stadt und eine Beleuchtung
der Häuser von Honoratioren bei Anbruch der Dunkelheit. Im
Laufe des Tages kamen viele Fremde in die nunmehrige Stadt, um ihre
Ausschmückung zu bewundern; doch gab es unter ihnen auch Leute, die in
boshafter Absicht fragten, wo denn die Mauern und die Tore der Stadt seien.

Achern war nun ein Stadt. Daß die Bürger darauf stolz waren, läßt sich denken
, denn nun fühlten sie sich als etwas Besseres, zumal sie solch anerkennende
und ermunternde Worte von höchster staatlicher Stelle vernommen hatten.
Doch worin bestanden nun die Rechte und Vorzüge der neuen Stadt?

Die Rechte der Stadt

Mit der Verleihung des Stadtrechts erhielt Achern einige Rechte, die für alle
Städte des Landes gleich waren und im 2. Konstitutionsedikt, die Verfassung
der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten betreffend vom 1. August
1807 festgelegt sind". Eine Neuordnung des Gemeinderechts war erforderlich
geworden, da durch die Rheinbundakte 1806 die bisher gültigen
Reichsgesetze, die das Verhältnis der Obrigkeit zu den Untertanen bestimmten
, als „de nul effet" erklärt wurden12. Wie die andern Konstitutionsedikte
sollte auch dieses dazu beitragen, aus dem Großherzogtum Baden einen Einheitsstaat
zu machen. Da auch im Sinne des aufgeklärten Absolutismus, dem
Großherzog Carl Friedrich anhing, alle Macht im Staat in den Händen des
Landesfürsten lag, erhielt die Neuordnung einen stark zentralistischen Charakter
, wobei die überkommenen Formen trotz ihrer jahrhundertealten Tradition
unberücksichtigt blieben.

Nach dem 2. Konstitutionsedikt besitzen alle Gemeinden und damit auch die
Städte das Bannrecht. Es bezeichnet die Befugnis der Gemeinde, „unter oberherrlicher
Aufsicht für die Arbeiten und den Gebrauch der Liegenschaften
diejenigen Regeln festzusetzen und aufrecht zu halten, welche für den unge-

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