Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0203
störten Gang der Gewerbsamkeit der Gemeindeglieder die verträglichsten
sind." Zum Bannrecht kommt bei den Städten hinzu das Marktrecht und das
Gewerbsrecht. Das Marktrecht ist die Befugnis, „an bestimmten Tagen der
Woche bez. des Jahres Markt abzuhalten zur allgemeinen Lebens- oder täglichen
Speisebedürfnis". Das Gewerbsrecht ermächtigt die Bürger einer Stadt,
„jedes Gewerbe jedoch mit Beobachtung der Gemeindepolizei zu betreiben."
Voraussetzung ist, daß der Betreffende sich ordnungsgemäß befähigt hat. Zu
den 3 genannten Rechten, die im wesentlichen Überkommenes bestätigten,
kommt die Ratsgewalt hinzu. Unter Ratsgewalt versteht man die Befugnis der
Stadt, „die Ortspolizei in unterster Ordnung und vorzüglich jene, die Bezug
nimmt auf Wohnungs-, Gewerbs-, Zunft- und Handelssachen, auch auf
Bequemlichkeit der Fremden zu besorgen." Ihre Ausübung liegt in den Händen
des Gerichts, das in den Städten die Bezeichnung Stadtrat führt. Dieser
Stadtrat vertritt die Gemeinde samt ihren Rechten und ist für den Gehorsam
und die Ordnung der Bürgerschaft verantwortlich. Er besteht aus mindestens
3, jedoch nicht mehr als 12 Gemeindegenossen je nach der Größe der Markung
. Sie müssen von der Unterpolizeibehörde bestätigt sein. Der Vorgesetzte
der Stadt führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister oder Oberbürgermeister
und wird aus der Mitte der Bürgerschaft genommen. Stets muß er von der
Oberpolizeibehörde bestätigt werden. Seine Aufgabe ist es, „die Rechte des
Regenten zu wahren, den Handlungen des Gerichts das Ansehen zu geben, die
Befehle der vollziehenden Gewalt bekannt zu machen und ihren Vollzug zu
betreiben."

Schließlich wurde Achern noch eine amtssäßige Stadt. Sie ist im Hinblick auf
die Gerichtsbarkeit der Untergerichtsbarkeit des Bezirks unterworfen, dem sie
zugewiesen ist.

Als der Stabhalter Valentin Frech das Stadtprivilegium aus den Händen des
Obervogteirates Minderer entgegennahm , ,mit sichtbarer dankbarer Herzensbewegung
", wie Minderer in seinem Bericht an die Regierung in Karlsruhe
mitteilte, da „konnte er kaum die Worte herausbringen, daß die Acherner
Bürgerschaft diese unverdiente höchste Gnade mit innigstem Dank entgegennehme
." Vermutlich hatte er noch nicht die § 5 und 6 des 2. Konstitutionsediktes
gekannt, denn dann wäre ihm der Unterschied zwischen den früheren
und den neuen Verhältnissen bewußt geworden. Nun war er wie die Stadträte
ein Staatsbeamter, der jederzeit von seiner vorgesetzten Behörde abgesetzt
werden konnte. Die Stadt hatte keine eigenständige Verwaltung mehr, denn
fortan traf die Landesbehörde in allen wichtigen Fragen die letzte Entscheidung
.

Nachdem der Stadt auch die Gerichtshoheit genommen war, konnte niemals
ein Urteil mehr ergehen, das beginnt: „Wir Vogt, Stabhalter und Zwölfer des
kaiserlich-königlichen Landgerichts Achern tun hiermit jedermänniglich zu
wissen, daß . . .13". Die Gemeinden erhielten eine für alle gültige einheitliche

203


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0203