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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0288
Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Aus Aufzeichnungen und zahlreichen Verträgen in der 2. Hälfte des 18. Jahrhundert
ist zu entnehmen, daß das Kloster genötigt war, mit seinen Haushaltsmitteln
und seinem Vermögen sparsam umzugehen, obwohl es auf Grund seiner
zahlreichen Besitzungen und Pfründen als wohlhabend gegolten haben
muß. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse wurden schriftlich festgelegt; man
hat den Eindruck, daß das Kloster sich bemühte, aus Ersparungsgründen nur
wenige, jedoch gute Arbeitskräfte zu halten.

Das Kloster mußte schließlich darauf bedacht sein, sich von den vielen Arbeitswilligen
frei zu machen, die seine sprichwörtliche Freigebigkeit ausnützten
und ihre Stelle als Pfründe betrachteten.

Es fällt auf, daß alle Arbeiten nun verakkordiert wurden, sowohl die des
Holzschlagens wie auch die des Bauens und Unterhaltens von Wegen, des Rodens
, des Neubaus und der Erhaltung von Be- und Entwässerungsgräben.
Hierfür wurde sowohl Geldlohn als auch Lohn in Naturalien wie z. B. in
Schwarzbrot, Mehl und Wein festgelegt. Wir wissen im übrigen nicht, ob die
Arbeiten vielleicht auch schon früher verakkordiert wurden, jedenfalls gibt es
vordem keine schriftliche Kunde hierüber.

Ein Holzhauereivertrag für Hauen des Holzes mit den beiden Brüdern Lehmann
vom Sohlberg26 regelt z. B. im Jahre 1777 den Einschlag des Holzes für
den Eigenbedarf des Klosters aller, einschließlich der dazugehörigen Schleifund
Transportarbeiten aus den klosternahen Waldungen. In ihm ist bestimmt
darauf zu achten, daß kein gefälltes oder Windfallholz im Wald ungenutzt liegen
bleibe, daß nur vom Kellerer oder vom Waldknecht bezeichnetes Holz eingeschlagen
werden dürfe und dies auch so gehandhabt werden müsse, „daß es
weder verderbe, noch hinweggeflözet werde". Sowohl Stumpen als auch Dolden
müßten aufgearbeitet und ins Maß gesetzt werden. Es sollen von den beiden
Unternehmern keine anderen Holzhauer eingestellt werden als die, die
dem Kloster genehm und mit dessen Erlaubnis eingestellt worden seien. Sägeholz
sei von den Holzhauern dorthin zu schaffen, wo es von Ochsen abgeholt
werden könne. Klafterholz sei bis in den Klosterhof zu bringen oder dorthin,
wo es verlangt werde. Aus dem Vertrag geht im übrigen hervor, daß es im
Nachtigallenwald bereits eine Holzriese gab, die anscheinend nach Bedarf und
Nutzungsverhältnissen parallel verschoben wurde. Den Holzhauern wurde
auch gestattet „zu ihrem Besten" 2 neue Holzriesen zu bauen, bei denen sie
die Stangen der vorhandenen benutzen sollten. Von beiden sollte eine im
Nachtigallenwald bis an die Grinden führen, die andere von dem oberen
Nachtigallen weg über das Herrenmättel hinunter bis an den Bach. Für jedes
Klafter erhalten die Holzhauer einschließlich des Setzens im Klosterhof oder
an einem beliebigen Ort 1 Gulden und 2 Schilling, wobei sie für den Transport
des Holzes bis zum Kloster selbst sorgen mußten. In diesem vom Kellerer Pater
Isfriedus Christ und den beiden Holzhauern unterzeichneten Vertrag wird

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