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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0311
7. Winters Zeiten solle man die Kinder von 7—10 Uhren vor mitag zur schuelen, nach mitag aber
von 1 — 3 Uhren schikhen, die werden abermal des tags 4 mal verhördt und alweg nachmitags die
Schrifften übersehen werden.

8. Soll er die Jugend anweißen, daß sie Schultheißen, Meister und Rat als ihre Herren erkennen
und alte betagte Leith respectieren und, wie sich gebürt, vor ihnen den huet abziehen.

9. Welcher darwider handelt, er wehre, wessen er auch wollte, denselben soll er macht haben mit
der Ruethen, jedoch der gebühr nach, abzustraffen.

10. Für solche der Schulmeister muehe und arbeit setzen und ordinieren wir ime in den zwo
Winterfronfasten7 für jeden Knaben und Meidlein ein Quatember 4 Bazen, Sommerszeiten aber
nit mehr den 3 Bazen.

1714 bis 1759 war Dr. Philipp Jakob Schmautz8, Protonotarius Apostolicus,
Pfarrer in Hofweier. 1759 resignierte er zugunsten seines Neffen, Josef
Schmautz. 1758 stellte er in einem „Manuale" alles zusammen, was in Hofweier
auf kirchlichem und schulischem Gebiet gang und gäbe war, für die
Hand seines Nachfolgers. Da ist auch von den Pflichten und von der Vergütung
des Lehrers die Rede. Die Pflichten sind ein verkürzter Auszug aus der
vorhin genannten allgemeinen Schulordnung. Schmautz schreibt da: ,,Da ein
jeweiliger Schulmeister zugleich auch Mösner ist, als erfordert:

1. Nebst deme, daß derselbe zum Gottesdienst die Orgel schlagen muß nach Verordnung eines jeweiligen
Pfarrers seinen Schuldienst fleißig versehe, so von Allerheiligen an bis nach Ostern, morgens
7—10 Uhr, nachmittags von 1—4 Uhr gehalten werden muß. Dabei alle Woch 1 mal als am
Freitag Vormittag die Instruction des Catechismi, in der Fasten aber alle Wochen 2 mal als Dienstag
und Freitag halten von der Beicht und Communion.

2. Ist er schuldig, etliche aus der Gemeinde taugliche Buben in dem Choral, Meßdienen, in Singen
und Geigen zu instruieren, wozu am Sonntag nach 12 Uhr 1 Stunde soll angewendet werden.

Philipp Jakob Schmautz (1683—1763).

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