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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0312
3. Soll er in der Schule nebst fleißiger Instruction, Schreiben, Lesen, eine ordentliche Disziplin,
Silentium, auch Sittenunterweisung halten, die Kinder 2 mal behört werden.

4. Soll derselbe bei Haltung christlicher Lehre, nachdem den kleinen Kindern die Instruction gegeben
, und den Größeren vom Pfarrherrn die weitere Lehre vorgetragen wird, die Kleinen über
die ihnen vorgetragene Lehre examinieren.

5. Den Gottesdienst im Choral, Orgelschlagen und allem anderen, wie eingeführt und von einem
jeweiligen Pfarrherrn ordiniert, fortführen, auch

6. weilen derselbe zugleich Gerichtsschreiber ist, die jährliche Heiligenrechnung (heute Kirchenfondsrechnung
) wie gebräuchlich verfertigen und anderes, so die Gemeindesachen betrifft, verrichten
, auch den Teilungen gegen die ihm zustehenden Gebühren nach Gewohnheit beizuwohnen
.

Als Mösner ist er schuldig:

1. nebst ordentlicher Läutung der Betglocken vor allen Gottesdiensten sich im Pfarrhof zu insinuieren
, die Pfarr-Order zu empfangen, wie auch, wann die Bauernglocke9 gelitten wird, solches
vorher im Pfarrhof ansagen muß.

2. Soll er monatlich die Kirch säubern, alle Quartal die Ampel, Rauchfaß, Meßkännle, wenn solche
unsauber, geputzt werden, sonderbar auf Ostern und Weihnachten. Auch über alle Kirchensachen
besorgt sein, Wachs und Öl besorgen und Inspektion tragen.

3. Die Hostien, Kerzen und andere Sachen zu der Kirch und Gottesdienst nötig an Hand zu schaffen
, das hl. Öl, wo es ausgeteilt wird im Kapitel, abholen, auch alle und jede ankommende Decreta
Capituli auf Anordnung des Pfarrherren dem nächsten Pfarrer zu überbringen, so circulares gemacht
werden.

Item ist sein Amt, die Krippe und das Hl. Grab aufzurichten und abzubrechen, die nötigen Maien
am Fest des Mai (oder für den Mai?) aufzustellen.

4. Nebst dem daß derselbe nach dem Kirchendirectorium seinen Dienst in allem übrigen versehen
muß, so ist ihm nicht erlaubt, ohne spezielle Erlaubnis aus dem Dorf sich zu absentieren.

5. Muß er Schulmeister und Mösner sich in alleweg wohl aufführen, weder er noch die Seinigen
sich in kein Geschwätz einmischen noch einige Ungelegenheiten stiften.

6. Was dessen Annehmung betrifft, ist der dessentwegen schon lange Zeit gedauerter Mißbrauch
durch die bischöfliche Order gehoben und befohlen worden, daß der Mösner- und Schulmeister
dem Pfarrherrn durch Vogt und Gericht soll präsentiert werden, vom Pfarrherrn examiniert und
approbiert werden. Wo nit, soll derselbe zu keinem Schul- und Mösnerdienst admittiert werden.
Ferner ist gehoben und vom Bischof verboten, daß kein Mösner mehr in futurum bei Cassation
seines Dienstes auf Forderung des Gerichts oder jemand anderem, wie vorher der abusus gewesen,
die Kirchenschlüssel nie mehr der weltlichen Obrigkeit auf den Tisch legen oder heraus geben.

Zu letzterem Punkt ist noch anzumerken: schon in seiner Anordnung des Generalvikars zu Straßburg
von 1682 wurden die Pfarrer angewiesen, die Ludimoderatores an das Generalvikariat zu
schicken, damit sie examiniert und unterrichtet werden „secundum ritum catholicorum" (Hennig
a.a.O.).

Als der Staat im 19. Jahrhundert das Schulwesen immer stärker an sich zog
und der Hand der Kirche entwand, wurde 1868 auch der Mesnerdienst vom
Lehrerdienst getrennt. Das Protokollbuch der Pfarrei Hofweier — Stiftungskommission
— vermerkt unter dem 15. 11. 1868: „Die Trennung des Meß-
ner-, Glöckner- und Organistendienstes vom Schuldienst betr.: werden vor-

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