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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0357
dig. Ihm mußte der reisende Jude zunächst das Ziel seiner Reise nennen, dann
zur Verzollung die mitgeführten Waren (Gold, Silber, Kleider usw.). Die Aufsichtspflicht
des Mesners endete zunächst in Sasbach, das dem Bischof von
Straßburg gehörte, begann wieder in Achern, hörte auf in Önsbach, da dort
wieder straßburgisches Gebiet begann und fing erneut an in Appenweier.
Wollte der Jude weiter nach Straßburg, mußte er bis Urloffen begleitet werden
, und wenn nach Oberkirch bis Fernach (heute ein Stadtteil von
Oberkirch). Ein ähnliches System war für jene erdacht, die vom Oberland
kommend in Richtung Bühl, Straßburg oder Oberkirch reisen wollten. So
kam für eine Reise von Renchen nach Bühl Önsbach als Beginn der Begleitung
in Frage, von Offenburg nach Straßburg Kittersburg usw.

Tracht der Juden in Worms um 1600.
Die Abbildung ist entnommen dem
Thesaurus picturarum (Handschrift
1971 Bd. 23. der Hessischen Landesund
Hochschulbibliothek Darmstadt).

Wenn nun der Jude in einen Ort kam, für den keine bestimmte Person als Begleiter
zuständig war, dann mußte er sich einen suchen, und dieser hatte ihm
sofort das Geleit zu geben. Als finanzielle Entschädigung erhielt der Begleiter
pro Meile (1 deutsche Meile = 7420 m) 2 Batzen (= 4 Kreuzer). Hielt sich der
Jude an einem Ort längere Zeit auf, so mußte er pro Tag 4 Batzen zusätzlich
entrichten, pro halben Tag 2 Batzen. Zog ein Jude ohne Begleitpersonal durch
die Landvogtei und wurde erwischt, nahm man ihn gefangen, brachte ihn
samt seiner Ware nach Schloß Ortenberg, wo er eingesperrt wurde. Streng war
es dem Begleiter untersagt, von seinem Schutzbefohlenen Geschenke irgendwelcher
Art anzunehmen. Von seinen diesbezüglichen Einnahmen mußte er
einen Teil als Steuer abführen. Zu ihrer Berechnung hatte er in einem Kerbholz
die Anzahl der Juden zu Fuß oder zu Pferd einzuritzen und dieses alle
Fronfasten (Quatemberfasten) dem Landvogt auf Ortenberg bez. einer Amtsperson
vorzulegen, die dann die Abgabe an die Verwaltung festlegte.

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