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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1985/0389
Die seelsorgerliche Betreuung der Einwohner von
Gutach-Turm vor der Reformation

Ansgar Barth

Ein bemerkenswerter Eintrag im „Geistl. Verwaltung Lagerbuch, den Staab
Guttach betreffend, de Anno 1716'" erhellt die seelsorgerliche Versorgung
der Einwohner von Gutach-Turm in der Zeit vor der Reformation.

„Zu wissen, daß vor alters, im währendem Pabstthum, unter dem Thurn-
berg2, ein Sondere Capellen geweßen, darein ist wöchentlich ein Münch auß
dem Klösterlen ob Haußen3, Barfüßer Ordens, herauf kommen, und hat in er-
meltem Capellen eine Meß geleßen.

Wann auch eine Manns- oder Weibspersohn in den Höfen zum Thum tödlich
krankh worden — unangesehen, daß die alle samtlich in die Pfarr in der Guttach
gehörig geweßen, und noch seind — hat die Krankhen ein Münch aus er-
meltem Klösterlen mit den Sacramenten versehen, aber die abgestorbenen
Persohnen seind in den Kirchhof in der Guttach geführt und mit Päbstischer
Ceremonien zur Erden bestättigt worden.

So hat mann auch die Neugebohrene Kindlein in den Höfen zum Thum hinab
in das ermelt Klösterlen getragen und getauft.

Für solche gehabte Mühe hat ein Pfarrherr in der Guttach dem Münch von
seinem gesetzten Gelt für den Heuzehenden Ein und Zwanzig batzen, Vier
Pfennig Rappen, einzunehmen verordnet.

Als aber vor Jahren die Herrschaft Haußen, Küntzinger Thals, mit dem Heyligen
Evangelion erleucht und die Kirchen wie im Fürstenthum Württemberg
reformirt worden4, ist daß Klösterlen zerstöhrt und abgegangen.

Derowegen ein Pfarrer in der Guttach, seine Pfarr Kinder zum Thum, mit allen
Pfarrlichen Rechten wieder versehen, dargegen sein gehörig Heugellt, für
den Heuzehenden5, auf amtlichen Befehls Joßen München von Roßenbergs6
seel., beede Herrschaften Obervogten, der Pfarrherr in der Guttach selbst wieder
eingezogen hat."

Um 1700 „begehrten die Fürstenbergische", die Bewohner zu Gutach-Turm
sollten „dem Klösterlen ein Gült" entrichten. Der Wolfacher Oberamtmann
Johann Brantz verklagte die „Bauren zum Thum vor Vogt und Gericht in der
Guttach", aber es wurde „alles aberkannt". Auch ein Appell an das württembergische
Hofgericht blieb erfolglos, „derowegen der Guttacher Pfarrherr diß
Heugellt noch einzeucht."

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