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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 152
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Kaufvertrag von 181657 angedeutet, aus dem die wichtigsten Passagen als Abschluß
hier mitgeteilt werden sollen:

„Da der Verkäufer 3/4 des ganzen Bauernhauses besizt und sein Bruder Christian
Wälde nur 1/4 darunter aber die hintere Stube und Kammer ganz allein
welche letzter mit dem Leibgedinger bewohnet, von gedachten 3/4 des
Bauern-Hauses, ein Viertel in der Maase, daß der Verkäufer dieses Viertels
mit dem Käufer in einer Stube wohnt und solche halbtheilig benuzet, auch,
seinen Schwiegervater, Johann Jakob Storz, sowie auch seine Schwiegermutter
, so lange es ihnen gefällt, zu sich nehmen darf, aber auch die freie Wohnung
alle Tage aufkünden kann. Das Holz zum Einheizen der Wohnstube
schaffen der Wälde und Schondelmaier gemeinschaftlich an und Ersterer darf
seinen Schwiegervater, Christian Steiger, sowie auch seine Schwiegermutter,
ebenfalls zu sich ins Haus nemmen, solange es ihnen gefällt und diesen
Schwiegereltern gleichfalls die freie Wohnung darinn gestatten. Der Johann
Jakob Wäldesche Antheil der Küche wird vom Verkäufer und Käufer zu gleichen
Theilen gemeinschaftlich benutzt. Die Hälfte des vorderen Kellers im
Bauernhaus, welche der Verkäufer besizet, wird vom Verkäufer und Käufer
zu gleichen Theilen gemeinschaftlich benutzt, in so lange bis die Leibgedings-
Leute mit Tod abgehen, wo sodann der Käufer, den vorderen Keller räumen
und sich mit demjenigen Antheil des hinteren Kellers begnügen muß, der auf
Absterben der Leibgedings-Leute dem Verkäufer zufällt.

Von seinem Antheil und Küchengarten von welchem der Verkäufer 3 und sein
Bruder Christian Wälde 1/4 besitzt ein Viertel und also von 4 Krautbeeten eines
und zwar das kleinste.

Der Zaun so wie die furchen müssen nach Verhältnis, des besizers im Stand erhalten
werden vom Schwein-Kerben ein Viertel es besizet nämlich der Verkäufer
davon 3/4 und sein Bruder Christian Wälde ein Viertel und von den 3/4
des Verkäufers erhält der Käufer ein Viertel.

Der Zaun um den Schwein-Kerbern wird gemeinschaftlich im Stand erhalten,
von jedem Theilinhaber nach Verhältnis des Antheils, den er am Schweine-
Kerben hat.

Vom Grasgarten von der Hofreithe von der Backhütte von welch' allem der
Christian Wälde 1/4 und der J.J. Wälde 3/4 besitzt ein Viertel vom ganzen so,
daß mithin der Christian Wälde davon 1/4 und der J.J. Wälde nur noch 2/4
und der Schondelmaier 1/4 inne hat. Diese Stücke müssen von jedem, nach
dem Antheil eines jeden in Bau und Stand erhalten werden und also vom Kri-
stian Wälde zum vierten Theil vom Schondelmaier auch zum vierten Teil und
von Johann Jakob Wälde zu zwei Viertel.

Den Speicher behält der Käufer für sich und will solchen mit seinem Bruder
Christian Wälde, welcher den 4. ten Theil daran besizet, auch den Abbruch
davon besonders verkaufen. Wenn aber der Speicher abgebrochen ist, so er-

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