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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 153
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0153
hält vom Platz, auf welchem solcher gestanden ist, der Kristian Wälde ein
Viertel der Schondelmaier ein Viertel und der Johann Jakob Wälde zwei Viertel
nicht nur allein zur Nuzung sondern auch zum Eigenthum.

Das Haus wird folgender maßen abgetheilt, der Kristian Wälde besizet davon
den 4. ten Teil, so wie es zwischen ihme und seinem Bruder Johann Jacob
Wälde verlängst abgetheilt worden ist.

Von den übrigen drei Vierteln des Hauses behält der Johann Jakob Wälde
zwei Viertel und der Schondelmaier erhält ein Viertel, doch ist die vordere
Wohnstube zwischen Johann Jakob Wälde und Schondelmaier, wie gesagt,
gemeinschaftlich, und die Kammer ob der Wohnstube gehört dem J.J. Wälde
allein und letzterer darf aus dieser Wohnstube auf einer Steege in diese Kammer
gehen, die er aber auf seine Kosten machen lassen und unterhalten muß.

Dagegen erhält der Schondelmaier die Kammer ob dem Pferde-Stall zum alleinigen
Gebrauch und als sein Eigenthum und darf er noch überdieß eine neue
Kammer auf seine eigenen Kosten machen lassen ob dem Kühe-Stall, dawo die
Leibgeding-Leute ihr Futter aufheben, erst aber als dann, wenn die Leibge-
dings-Leuthe gestorben sind oder ihm die Erbauung einer neuen Kammer auf
diesem Plaz bewilligen.

Auch darf der Schondelmaier eine dritte Kammer auf seine Kosten erbauen, in
den ehemaligen Pferdestall, so gros, als der Pferdestall gewesen ist, doch muß
er davon einen Gang in Kuhstall, uneingewandet liegen lassen. Alle übrige ein-
gewandete Kammern und Gemächer gehören dem Verkäufer.

Von den Viehställen erhält der Käufer den hinteren Stall, in welchen die Stier
gestanden sind, doch davon nur so viel, als er zu seinem haltenden Vieh
braucht. Alle übrigen Viehställe, besonders der vordere Viehstall, bleiben dem
Verkäufer. Von den Schwein-Ställen erhält der Käufer einen; der Verkäufer
behält zwei.

Auf der Bühne erhält der Käufer einen Theil und der Verkäufer behält zwei
Theile, sowie auch von der Scheuer und vom übrigen Plaz, der ein Hauswand
getheilt anzutreffen ist, nämlich den vierten Theil vom Ganzen der Käufer und
zwei Viertel der Verkäufer.

Die Bau- und Reparations-Kosten werden gemeinschaftlich bestritten, in der
Maaße, daß der Verkäufer zwei Viertel der Baukosten und der Käufer ein
Viertel, sowie auch der Kristian Wälde ein Viertel leiden muß.

Alle Hofsbeschwerden ohn Ausnahm, die Erhaltung der Brücken, Weeg und
Steeg auch dergl. sollen gemeinschaftlich getragen und auf gemeinschaftliche
Kosten bestritten werden nach Verhältnis des Antheils, den jeder am Hofguth
besizet."

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