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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 161
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Gewicht untersucht werden, bevor es angenommen wird. Die Frau jedes Bauern
soll zum Kloster kommen und vom Propst spinnfähige Wolle oder Leinen
in Empfang nehmen; daraus soll sie dann Tücher in der Länge von 7 Ellen und
der Breite von 3 Ellen herstellen. Diese Produkte soll sie ins Kloster bringen
und vom Kellermeister dafür zwei Brote erhalten, wie man sie den Mönchen
im Konvent vorsetzt. Von jeder Hufe müssen außerdem am Festtag des hl.
Thomas 2 Scheffel Hafer abgeliefert werden, ferner Hühner und Eier als
Bannzins. Wer eine Hufe innehat, soll an zwei Tagen in der Woche Frondienst
am Herrenhof leisten und insbesondere für die Zeit der Getreideernte zur Verfügung
stehen. Die Inhaber von Ochsengespannen müssen mit ihrem Pflug
außerdem 4 Morgen des klösterlichen Sallandes beackern. Die Dienstverpflichtungen
der unfreien Knechte und Landarbeiter unterscheiden sich deutlich
von denen der Hufenbauern. Der Abt des Klosters ist berechtigt, jede Person
, die zur Klostergrundherrschaft gehört und keinen Leibzins zahlt, auf seinen
Fronhof zu zwingen. Dem Knecht wird dann folgende Zuteilung gegeben:
120 Garben vom guten Korn, eine Kuh mit einem Kalb und genügend Mist für
die Düngung der Felder. Jeder Knecht erhält außerdem noch 9 Joch Acker,
die er auf eigene Rechnung bebauen darf.

Dreimal jährlich hält der Abt Gerichtstage ab, die ,,Ding" genannt werden.
Diese sollen am Abend vorher angesagt und am folgenden Tag ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Alle, die Häuser innerhalb der Pfarrei innehaben,
müssen vor dem Hofgericht des Abtes erscheinen und den rechtsmäßigen Verlauf
der Gerichtsversammlung garantieren. Der Abt soll zunächst für sich
richten, danach für alle, die irgendeine Klage haben; die Rechte des Hofes sollen
der Versammlung zu Beginn laut vorgelesen werden. Nach diesen ersten
drei echten Dingtagen finden drei Tagdinge statt, wo das abgeurteilt werden
soll, was zuvor ohne Urteil geblieben ist; eigens vorzuladen sind diejenigen,
die zuvor nicht erschienen sind. Der Abt des Klosters soll allgemein Gericht
halten über die niederen Vergehen, d.h. über das Schädigen von Saaten,
Weingärten und Wiesen, über deren Abweiden sowie deren Überfahren, über
das Abschneiden von Feldfrüchten und das Überpflügen von Äckern. Über
die schweren Vergehen, namentlich über Diebstahl und Frevel, richtet aber
der Klostervogt oder dessen Beauftragter.

Überblicken wir die Stellung der Bauern in Ettenheimmünster um 1150 als
Ganzes, so beobachten wir eine noch überraschend starke Abhängigkeit der
Hörigen vom klösterlichen Grund- und Leibherrn. Diese enge Bindung hat
sich aber im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts auch in Ettenheimmünster
allmählich gelockert; die Fronhofwirtschaft wurde Schritt für Schritt aufgegeben
, so daß Ettenheimmünster zu Beginn des 14. Jahrhunderts zu einer Ren-
tengrundherrschaft geworden war23, in der die Klosterbauern vor allem zu
Geld- und Naturalabgaben verpflichtet waren. Restbestände grundherrlicher
Eigenwirtschaft erhielten sich vor allem am Klosterort selbst, wo die Mönche
sogar noch bei der Aufhebung der Abtei im Jahre 1803 einen Klosterhof von

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