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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 213
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0213
bürg, rechtmäßige Gattin des Herrn Hugo von Osenberg, mit Wissen und Willen
ihres seinerzeit noch lebenden Ehemannes dem Kloster zehn Schillinge
Breisgauer Pfennige jährlich vermacht, übergeben und gegeben habe; die
Schenkung sei frei und unbedingt, ohne List und Hintergedanken oder Betrug
erfolgt (libere et absolute sine dolo et fraude; 294/697).
Nicht zu allen Besitzungen konnte das Kloster „Brief [Urkunde] und Siegel"
vorweisen. Gab es Streit um Größe oder Abgaben einer Liegenschaft, um die
Nutzung eines Wasserlaufes zum Betrieb einer Mühle oder zum Wässern von
Wiesen, so wurde zunächst eine gütliche Einigung durch Befragung von Zeugen
versucht; notfalls wurden die Gerichte angerufen; das Ergebnis wurde als
rechtsverbindlich im Güterbuch festgehalten, hatte dieses doch anerkanntermaßen
einen Beweiswert, der dem von Urkunden schon recht nahe kam.
Zu allen Zeiten hat es Probleme mit säumigen Zahlern gegeben. Eine Bestimmung
läßt aufhorchen: „Und swenne eins zins den andern rueret, so ist der
hof mit allem guet uns lidig und gevallen" (214/494). Wer mit der geschuldeten
Abgabe ein Jahr in Rückstand geriet, so daß beide Zinsen sich
„berührten", sollte also sein Recht an dem gepachteten Land verlieren.
Die Zisterzienser strebten danach, unbelastete Liegenschaften zu erwerben
(z. B. 217/500; 223/509). Da diese zur Zeit der Klostergründung im dichtbesiedelten
, fruchtbaren Breisgau meist nicht mehr zu haben waren, mußten die
Tennenbacher nehmen, was ihnen angeboten wurde; nicht immer gelang es ihnen
, die auf der Erwebung ruhenden Lasten ein für allemal abzulösen. Auch
in den Einträgen zu Herbolzheim ist von Streitigkeiten mit der weltlichen
Macht um Abgaben die Rede — und beide Seiten wußten, daß sie viel zu riskieren
hatten. Die Kirche hatte Grund, die Gewalt großer und kleiner weltlicher
Machthaber zu fürchten. Die weltliche Macht hatte nicht vergessen, daß
die Kirche über Waffen verfügte, die schon Kaiser in die Knie gezwungen hatten
. Trotz ihres häufigen Mißbrauchs waren Exkommunikation und Interdikt
im Spätmittelalter gefürchtet. Ein Exkommunizierter durfte nicht in geweihter
Erde begraben werden; die nachträgliche Lösung eines Verstorbenen vom
Bann war zeitraubend, ärgerlich und kostspielig. Die Menschen hatten noch
weitere Gründe, gut zu überlegen, ob sie sich mit der Kirche anlegen sollten.
Klöster verfügten über die besser geführten Archive; ihre Angehörigen waren
oft — wie z. B. Zenlin — der lateinischen und der deutschen Sprache mächtig,
konnten lesen und schreiben, sie konnten einen Streitfall vor das höhere, möglicherweise
auch das Königsgericht bringen. Nach einem langwährenden Konflikt
läßt sich die eine Partei ausdrücklich bestätigen, daß Tennenbach weder
wegen des gerade geschlichteten Streites noch wegen früherer Schäden die
Üsenberger je belangen werde, „weder mit geistlichem noch mit weltlichem
Gericht" (217/499).

Landesausbau

In den Genuß genereller Abgabenfreiheit gegenüber der weltlichen Obrigkeit
kam das Kloster dann, wenn es Land urbar gemacht hatte. Bei dem Tennenba-

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