Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 280
(PDF, 109 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0280
verheirateten Stammesangehörigen auf Weihnachten einen achtpfündigen
Lebkuchen liefern werde. Diese Forderung war nicht immer unumstritten und
1667 hatte ein geistliches Gericht in Molsheim sie auch als ungesetzlich und
unbegründet verboten. Später wurde dieses Urteil auf Betreiben der Roeder
wieder zurückgenommen. Auch Schmautz hatte 1714 die Reversalien unterschrieben
, sich aber später geweigert, sie zu entrichten. Er sei bona fide gewesen
und habe nicht gewußt, daß sie ungesetzlich seien.

Der Zehnte aus den neu angelegten Reben. Die Patronatsherrschaft bezog den
ganzen Weinzehnten, aber die Rebberge lagen alle im Zehntbezirk des Pfarrers
. Dadurch konnte der Fall eintreten, daß viele Neureben angepflanzt wurden
und dadurch das Zehnteinkommen des Pfarrers empfindlich gemindert
wurde. Eine Liste von Neureben, auf Bitten des Pfarrers am 20. 8. 1720 von
Vogt Konrad Schindler und Stabhalter Johannes Geck aufgestellt, weist die
stattliche Fläche von 44 Jeuch (= Morgen) Neureben auf. Wie viele Altreben
in diesem Zeitraum ausgehauen wurden, so daß diese Flächen wieder vom
Pfarrer genutzt werden konnten, zeigt diese Liste wohlweislich nicht auf.
Schmautz verlangte nun den Weinzehnten von allen Neureben17. Dagegen
wehrte sich die Patronatsherrschaft mit allen Mitteln. Begreiflich, denn so
könnte ja der Fall eintreten, daß allmählich der ganze Weinzehnte dem Pfarrer
zufiel.

Interessant ist ein von Straßburg angesetzter Lokaltermin am 6. und 7. März
1721 in Hofweier, mit dessen Durchführung ein Franz Alexander Milly, Bac-
calaureus theologiae et Canonicus, beauftragt worden war. Verhört wurden
der Vogt Konrad Schindler, der Stabhalter Johann Geck und 6 Bürger, es ging
dabei um die Zehntlage in Hofweier. Einstimmig wurde bezeugt, daß seit „unvordenklichen
Zeiten" der Pfarrer im östlichen, die Roeder im westlichen Teil
der Gemarkung den Zehnten bezogen. Die Trennlinie bildete der Rittgraben.
Den Weinzehnten würden die Roeder allein beziehen, müßten aber dem Pfarrer
eine Kompetenz von 2 Fuder ( = 48 bad. Ohm ä 50 1) abgeben. Novalzehn-
ten gäbe es wenig, da lägen die beiden Zehntherren miteinander im Streit, einmal
hole der, dann wieder der andere den Zehnten. Auch beim Weinzehnten
gäbe es Streit; schon der frühere Pfarrer habe den Zehnten von allen Neureben
verlangt, der ,,neue" mache es ebenso.

Der Prozeß durchlief alle 3 Instanzen: Straßburg, Mainz und Rom, alle 3 Instanzen
sprachen für den Pfarrer in allen drei Punkten: die Reversalien sind
ungesetzlich, der Pfarrer habe das Recht auf den Zehnten von allen Neureben
und auf den Novalzehnten. Rom übertrug die Abwicklung des Urteils dem Dr.
Franz Josef Egermeyer, Propst zu St. Margareten in Waldkirch, Theologieprofessor
in Freiburg und bischöflicher Kommissar, der die Angelegenheit
auch zügig zu Ende führte. In diesem Punkt irrt Kähni, wenn er meint, die Sache
sei im Sand verlaufen18. Es dauerte allerdings von Herbst 1729 bis Herbst
1731, bis eine Einigung erzielt werden konnte. In dieser Zwischenzeit fand der

280


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0280