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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 282
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3. Der Zehntstreit mit der Gemeinde20

Daß Abgabenpflichtige sich gerne von der Last befreien oder die Last mindern
wollen, ist allzu menschlich. Im Feudalsystem wurden von den Bauern bisweilen
soviele Abgaben verlangt, daß die Lage unerträglich schien und es zu Aufständen
kam.

Es wurde schon erwähnt, daß es bereits unter Keßler in Hofweier zu Unregelmäßigkeiten
in der Zehntablieferung kam. Unter Schmautz verschärfte sich
die Lage. In einem Beibericht zum Vertrag von 1730 hielt der Pfarrer noch
einmal fest, daß der Zehntmißbrauch schon vor ihm mit Unterstützung der
Obrigkeit eingerissen sei, daß er aber zu seiner Zeit „durch ahnstiftung einiger
boshafter Vorgesetzten so weith geschritten, daß ..." Man verweigerte dem
Pfarrer den Etterzehnten und gab vom Hanf (damals ein sehr wichtiges Produkt
) nur den 13. oder gar den 15. Schaub.

Am 23. 8. 1720 ging eine im Pfarrhaus zu Ebersweier verfaßte Beschwerdeschrift
an Vogt, Gericht und Gemeinde zu Hofweier, und am 7. 11. 1720
reichte Schmautz bei der Kurie in Straßburg eine Klageschrift21 ein. Bei einer
von Straßburg durchgeführten Zeugenvernahme in Hofweier erklärten alle
Geladenen: Etterzehnten hätte es in Hofweier nie gegeben (!!), und vom Hanf
hätte man seit „unvordenklichen Zeiten" immer nur den 13. oder 15. Schaub
abgegeben. Der Dekan jedoch erklärte in einem Schreiben: im ganzen Bistum
Straßburg sei jederzeit in allen Gemeinden der Etterzehnte geliefert und vom
Hanf der 10. Schaub gegeben worden. Straßburg entschied als erste Instanz
für den Pfarrer, ebenso Mainz als zweite Instanz. Die Gemeinde ging in die
dritte Instanz nach Rom („wovon die gemeind denuo nacher Rom appelirt").

Der langjährige Streit hatte ermüdet, so bittet die Gemeinde, ihr doch nicht
die Kosten aufzubürden für einen Prozeß, den sie nicht gewollt habe. Unterm
3. 9. 1730 liegt ein Gesuch einer Abordnung der Gemeinde an die Grundherrschaft
vor, die Kosten des Prozesses nicht der Gemeinde aufzubürden, da diese
nicht befragt worden sei und niemand beauftragt habe. Man solle die Verantwortlichen
— Vogt und (früheren) Stabhalter regreßpflichtig machen. Als
erster unterschrieb der neue Stabhalter Mathiß Bayer, der spätere Vogt! Am
2. 11. 1730 stellte die Gemeinde den Antrag, daß „der Vogt und das Gericht
die Kosten ex propriis zu bestreiten angewiesen werden möchten". Der Antrag
wurde auf den folgenden Tag verschoben, und am 4. 11. wurde dann entschieden
, . . . „die aufgegangenen Kosten ex communi aerario zu bestreiten".

Der Prozeß hatte auch große Verbitterung hervorgerufen, wie einem Schreiben
der Gemeinde an die Herrschaft zu entnehmen ist: „Der Pfarrer speculirt
nichts anderes, als uns arme Unterthanen in das zeitlich- und ewige Verderben
zu bringen, wessentwegen wir zu Ihme gar keine Lieb noch das geringste
Verthrauen haben".

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