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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 293
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Er habe mit Vorbehalt bezahlt. Der Vogt verlange auch die Kosten, die Knecht
und Pferde verursacht hätten, andernfalls werde er den Arrest erneuern.
Schmautz erbittet Schutz gegen den gewalttätigen Vogt und Bestrafung desselben
.

Am 23. 7. 1738 legt Schmautz seine Rechnung vor: 149 fl 6b 6kr an Unkosten
(13 Tage angestellte Fuhren und Feldarbeiten, Schaden an Heu und Feldfrüchten
), außerdem 300 fl als Strafe und öffentliche Abbitte.

Am 29. 10. 1738 wird der Vogt erneut vor das Direktorium geladen. Er mag
nun kommen oder nicht, das Urteil wird gefällt und bei Ausbleiben die gebührende
Strafe verhängt.

Dann hören wir längere Zeit nichts mehr. Am 4. 2. 1740 wird dem Vogt die
Gerichtssentenz zugestellt: 50 fl pro satisfactione und Abbitte vor versammelter
Gemeinde, 109 fl 9b 6 Pfennig Schadensersatz und „in alle ferneren Gerichtskosten
zu verdammen" (Decretum Neuwyr in conventu Directoriali am
1. 2. 40, publicatum ibidem 4. 2. 40) Am 4. 4. 40 ersucht Schmautz um Execu-
tion des Urteils, am 13. 6. 40 wird sie genehmigt, am 4. 7. 40 „werde demnächst
mit requisitorialibus an den H. Commandanten zu Breysach um Verabfolgung
der nöthigen Mannschaft ad exequendum an Hand gegangen werden
". Am 1. 8. 40 ersucht der Anwalt des Pfarrers noch einmal die Durchführung
sie wird nochmals zugesagt, dann schweigen die Akten.

7. Der Prozeß vor dem Offizialat in Straßburg

Zu Beginn des so ereignisreichen Jahres 1738, am 20. 2., wurde in einem Lokaltermin
in Hofweier das von Franckenstein beantragte Zeugenverhör gegen
Schmautz durchgeführt. Die Klageschrift war am 5. 10. 1737 in Straßburg eingegangen
. Am 21. 10. 1737 wurde der damalige Erzpriester des Kapitels Ottersweier
, Pfarrer Johann Bapt. Betz in Renchen, mit der Zeugenvernehmung
beauftragt, das am 20. 2. 1738 in der „Linde" zu Hofweier durchgeführt wurde
. Geladen waren 17 Zeugen, darunter Vogt Bayer, Stabhalter Jakob Bihler,
der frühere Knecht Martin Seitz, der Schulmeister Horadam, 5 des Gerichts
und 8 Bauern. Die Anklageschrift war gegenüber dem „Concept" vom 6. 6.
1736 wesentlich gemäßigter — so fehlten der Vorwurf der Aufwiegelung (dafür
wird nach der Amtsführung des Pfarrers gefragt), der Mißhandlung von
„domestiquen" (dafür steht die Frage nach „familiaritas" des Pfarrers mit
Frauenspersonen), es fehlt der Verdacht auf Bruch des Beicht- und Amtsgeheimnisses
und der Vorwurf der Beraubung eines Erbzinsmannes.

Der „Frevel auf dem Kirchhof" wird von allen bezeugt, der Waldfrevel vom
Vogt und von Seitz, fast alle anderen antworten: man wisse nichts Genaues,
man habe gehört, aber nichts gesehen — wie überhaupt viele in den Antworten
sehr vorsichtig und zurückhaltend sind. Entlassung des Knechts: ja ob
aber gerecht oder ungerecht, könne man nicht sagen. Verdächtiger Umgang

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