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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 303
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0303
genen, und solchem Ritterbezirk incatastrierten von Böclins-Auischen
Marktflecken Rust in anno 1783 mense Julii, durch Kaiserl. Diploma,
auf ewig allergnädigst verwilligte, und mit allen Gerechtsamen, gleich
andern Märkten in Städten und Flecken des Heil. Römischen Reichs,
auch mit der Freyung acht Tage vor und 8 Tage nach jedem Markte,
versehene, dergestalt von dermalig regierend- gnädigen- Territorial- und
Ortsherrschaft ausgewirkte, so privilegierte Markt, bey üblicher Policei
und Ordnung, gehalten werden wird. Der erste Markttag wird seyn:
ganz früh im Jahre 1784, den 22. Heumonath. Den Tag hernach das
Pferderennen; wobei zum ersten Gewinnst bestimmt: ein feiner Huth,
Zum zweiten Gewinnst: Eine schöne Felzhaube; Zum dritten aber: Ein
groß seiden Halstuch; und zwar alles frei gegeben wird.

Gleich darauf hingegen wird auch frei um einen mit Bändern sehr gezierten
teutschen Hahn getanzt werden, in dem Gasthaus zur Krone".

Der folgende Text mit der Ankündigung von „Türkischer Musik und aller
Lustbarkeit, ein Freischießen, wobei in allem aufgenommen werden" ist gestrichen
. Die Anzeige wird schließlich mit dem Nachsatz: ,,NB. wer das
schönste Landpferd hier zu Markte feil bringt, hat jenes bekannte gewidmete
Geschenk zu empfangen".

Das Schriftstück ist unterzeichnet mit

„Hochfreyherrlich von Böcklins-Auisches Amt Rust".

Die fremden Händler, die zu den Jahrmarktstagen nach Rust kamen und ihre
Waren feilboten, mochten wohl gute Geschäfte gemacht haben, wurden doch
die Märkte auch von den Bürgern der umliegenden Gemeinden besucht. Die
Rüster Gastwirte machten ebenfalls ihren Profit. An einem Markttag saß den
Schau- und Kauflustigen das Geld lockerer in der Tasche als sonst.

Das Privileg des Marktrechts hatte aber auch einen Pferdefuß. Noch im Jahr
1783 wurde von der Böcklin'schen Herrschaft eine „Declaration, respective
Befehl" bezüglich der kaiserlich privilegierten jährlichen Markttage und ebenso
der Erhebung des Ortes Rust zu einem Marktflecken herausgegeben. Danach
verzichtete die Herrschaft für sich selbst, ihre Erben und Nachfolger auf
ewig auf den Anspruch von Taxen und Gebühren, die von der Gemeinde Rust
für das kaiserliche Privileg, zum Marktflecken erhoben zu sein, zu erbringen
gewesen wären.

Da der Herrschaft zu Rust dieses Marktprivileg für immer vom „allerhöchsten
Oberhaupt des Heiligen Römischen Reiches" zugesprochen worden war,
könne sie, die Herrschaft, ihrer Rüster Gemeinde auf ewig Weggeldrecht
nebst Brückengeld überlassen, worüber der Rüster Gemeinde noch ein förmliches
Patent zugestellt werde. Außerdem überlasse die Herrschaft der Rüster

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