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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 309
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das Werk Kückh's oft stocken und mögen ihn wahrscheinlich dazu bewogen
haben, seine Stadt in einiger Entfernung des unberechenbaren Rheinstromes
zu erbauen. Doch der „Österreichische Erbfolgekrieg" kam nun dazwischen
und verzögerte die Ausführung seines Planes.

Im Jahre 1745 war es dann soweit: Am 14. Mai genehmigte der Landgraf von
Hessen die Gründung der Stadt: Neu-Freistett. Die Verleihungsurkunde enthielt
einige Privilegien, die der Landesvater der neuen Stadt gewährte6:

Buchsweyler 27. Sept. 1745

Demnach von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Erb-Printz und Landgraf zu Heßen, Fürst
zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda, Hanau, Schaumburg
, Ysenburg und Büdingen pp.

Auß denen Unß erstatteten unterthänigsten Relationen, mit sonderbarem Vergnügen
ersehen, wie die von Unß dem Orth Freystett unterm 14. Maji jüngst ertheilte Privilegien
, bereits eine zimliche anzahl Handelsleuthe, Fabricanten und profeßions-Verwandte
herbey gezogen und solche sich noch von Tag zu Tag vermehre; deß haben Wir
vor nöthig erachtet, nicht nur die articul, worinnen die dermahlige Befreyung sondern
auch worinnen die Privilegien nach denen accordirten zwantzig Frey-Jahren bestehen
sollen, Spezifiziert in Druck außgehen und vorweißen deßen ein Exemplar davon zu seiner
Versicherung zustellen zu laßen; Setzen und wollen dhero gnädigst, daß

1.

Alle und jede religions Verwandten, welche in dem römischen Reich geduldet werden,
und sich in gedl. Freiystett häußlich niederlaßen wollen, es seyen Handels-Persohnen,
Kunst erfahrne oder auch tüchtige Handwerksleuthe, diejenige, welche anderswo unglücklicherweiß
in Schulden gerathen, und eine Freystatt zu suchen gemüßiget sind, davon
nicht außgenommen, allda recipiret und ihnen ihr freyes und beständiges religions-
Exercitium ohngehindert verstattet werden solle, und damit

2.

die Gelegenheit einem jeden zu sothanem Etablißement desto beßer an die Hand gegeben
, und in gewißer Maaß auch erleichtert werden möge, so soll ihm der Platz, den er
zu seinem vorhabendem Bauweeßen nöthig hat, ordentlich angewießen, und davon
mehr nicht, als wie es der von Unß gemachte billigmäßige Tax, nehmlichen von Eintau-
ßend quadrat-Schuh entweder gleich baar 10 Schilling bezahlet, oder jährlicher mit 30
Kreuzer als einem beständigen Boden-Zinß verintereßiret werden, auf welchen Fuß einem
jeden, soviel er nöthig hat, und in dem Stand ist, nach dem Plan zu verbauen, sowohl
für Hauß, Hof und Stallung, als auch Garthen auf sein Begehren angewießen werden
wird; Und weilen jeder Bau nach dem Plan zwey Stock hoch seyn muß, so werden
zu einem jeden solchen Bau zwölf Stämme Eichen Holtz gratis angewießen, und soviel
die übrigen Bau-Materialien, wie ingleichem dem Lohn der arbeiter anbetrifft, die ge-
brante Stein und Ziegel, soviel möglich in der Nähe zu bereitet, die übrige Stein aber
auch, sobald es immer thunlich zu Waßer herbey zu bringen bestmöglichst besorgt, und
solche sowohl als der Fuhr- und arbeitslohn, dem billigsten Fuß nach, taxiret werden.

3.

Belangend die accordirte 20jährige Befreyung, so solle dieselbe den 1. January 1746 ihren
anfang nehmen, und in einer Exemption, von der Schätzung, oder extra ordinary

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