http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0310
Steuren, sodann in einer durchgängigen Befreyung von allen und jeden herrschaftlichen
, und gemeinen natural-Frohn-Diensten, wie ingleichem von der Manumißion und
anderen Geldern, welche die übrige unterthanen des Amts, sonst zu geben schuldig
sind, deßgleichen von dem Zoll von allen einführenden Waaren, Früchten, Wein, Vic-
tualien, Bau- und anderen denen profeßional-Verwandten nöthigen Materialien, auch
von denen Waaren, so die Einwohner der Stadt Selbsten fabriciren, wie nicht weniger
auch von Bezahlung des Accises beym Frucht- und Weinhandel, was Viertel oder oh-
men weiß und drüber in der Stadt verkaufft wird, und von dem Vieh, welches die, so
keine Würthey oder Handelsschaft damit treiben, in ihre Haußhaltung schlachten, bestehen
.
Hingegen haben zu bezahlen die Würth und Gastgeber von einer jeeden ohme 4 Maas
nach dem Tax.
Den Zoll von allen außgehenden und durchgehenden Waaren mit 2 CR von 100 Pfund,
was aber unter 25 Pfund aus der Stadt transportirt wird ist zollfrey und genießet freyen
Außgang.
Den gewohnlichen Pfund-Zoll von Häußern und liegenden Güthern, von jeedem Gulden
.... 1 1/2 CR
den abzug oder Zehenden Pfennig, von dem verziehenden Vermögen, deren so sich anderwärts
hin begeben wollen. Sodann soll ein Saltz-Magazin in der Stadt etablirt, und
auß selbigem denen Inwohnern das Saltz um den Preiß, gleich andern Unterthanen,
verabfolgt werden.
Und nach Verfließung deren 20 Jahr, folglich am primo January 1766, sollen obige Befreyung
auf ewig fortdauern, außer einer Schätzung, die eingeführet werden wird, ver-
mög deren ein jeeder auf das Höchste jährlichen 1/2 pro Cento von seinem Vermögen
abzutragen und zu erlegen hat. Endlichen und
so versprechen Wir allen denjenigen, welche neue Manufacturen oder fabriquen anzulegen
gedenken, je nach Beschaffenheit deren Umständen, die zu ihrem Flor und aufnehmen
nöthige Privilegia in Gnaden zu ertheilen;
wie Wir dann hiemit, allen und jeeden, die sich zu erstgedachtem Freystett niederlaßen
werden, zu stät- und festhaltung obiger puncten, sowohl vor Unß selbst, als auch vor
alle Unßere Fürstliche Erben und Nachkommen, die Kräftigste Versicherung geben,
diejenige auch, so von dießer Unßerer Gnad zu profitiren, willens seynd, entweder an
Unßeren in Bischofsheim wohnhaften Fürstlichen Amtsschaffner Knapp, oder aber an
Unßere nachgesezte Fürstliche Rentcamer in Buchsweyler, zu dem Ende gewießen haben
wollen, daß ihnen daher näheren Bericht gegeben, und in allem die Hülfliche Hand
Die Bierbrauer, von jedem Sack Maitz von 200 Pfund
die becken von dem Sack von 150 Pfund
die Metzger von jeedem Ochsen
Kuh oder Stier
von einem Schwein
von einem Kalb oder Hammel
von einer Geiß oder Lamm
45 CR
10 CR
6 CR
4 CR
45 CR
15 CR
1 ß
4.
310
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0310