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ernstlich sich bei Vermeidung unausbleiblich erfolgter schweren Bestrafung
aller eigenmächtigen Tathandlungen zu enthalten, dargegen
den Ausgang bei ihrer Kaiserlichen Majestät wegen der gemelten neuerlich
angelegten Flotz Kanals angebrachten Klage geduldig abzuwarten
und bis dahin sich allenthalben ruhig und friedsam zu
betragen12."
Am 2. Dezember 1750 verbot ein verschärfter Erlaß. . . „Unter Vermeidung
schwerer Strafen derartige Tätlichkeiten, wie sie die Bevölkerung sich hatte zu
Schulden kommen lassen. . ." Daraufhin bekannten die Bischöflichen sich
zwar schuldig, vertraten jedoch die Auffassung, daß das Unternehmen das
Land in jeder Hinsicht schädige. Zur Begründung trugen sie vor:
,,2 do Mit diesem unserm Holtz würde denen Frantzosen Brennholtz, Bau-
holtz, Schiffbrücken, Pallisaten und mast Bäum auf dem Canal in
der menge zugeführt und auch unsere Waldungen ruinieret, die frant-
zösischen dagegen gesparet.
3 tio Vermittelst dieses Canals könnten unsere Stein und andere Bau mate-
rialie leichter Dingen zu erbau- und reparierung der frantzösischen
Vestungen und Schantzen im Elsaß überführt werden.
Die Kanalbrücke an der B 36 südlich Freisten (nach einem Gemälde)
Aufnahme: Hermann Kiefer
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