Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 339
(PDF, 109 MB)
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die sich nach den festgesetzten Bestimmungen dazu qualificiren, diese Zahl zu
erhöhen oder vermindern; wobei auf die genaue Gewissenhaftigkeit des jeweiligen
Stadtpfarrers gerechnet wird. Zur näheren Bestimmung, welche Kinder
sich dazu qualificiren, dient folgendes."

Nämlich: in Frage kommen nur Schulkinder beiderlei Geschlechts (13.); deren
Eltern, Pfleger und Erzieher bestimmen frei über die Verwendung des Geldes
(14.). In Frage kommen ferner nur arme Kinder, die bzw. deren Eltern „kein
eigenes Stück Geld besitzen, und deren Gewerb oder Dienst zur Ernährung der
Familie nicht hinreicht. Übrigens darf hier keine Rücksicht auf uneheliche Geburt
genommen werden" (15.). In Frage kommen endlich, wegen der Pflicht
zur Teilnahme am Traueramt und am Gebet, nur katholische Kinder (16.);
und nur fleißige, die regelmäßig zur Schule gehen: ein Kind, das innerhalb von
6 Monaten zwölf Mal gefehlt hat, geht leer aus, es sei denn, es selbst oder seine
Eltern waren krank (17.).

Soweit der Vertragsentwurf. Der redliche Valentin Rheinboldt legte den Stadtvätern
sein Anliegen nochmals ans Herz und bat sie, es mit Vorrang zu behandeln
, da jener Arbuthnot jetzt nach Paris und am Monatsende nach London
Weiterreise und er ihm gern noch ein Original der Stiftungsurkunde zukommen
lassen wolle — für die großzügigen Stifter im fernen Madras.

„Der Ober-Bürgermeister und Rath der Großherzoglich-Badischen Stadt Rastatt
" reagierte denn auch mit der gebotenen Geschwindigkeit; schon am
6. November 1817 signalisierte er seine Zustimmung zur Stiftung und akzeptierte
deren Satzung, dies allerdings mit einem weisen Einwand gegen die vertragliche
Festschreibung des Zinsfußes, der „dem Wechsel der Zeitumstände
unterliegt."

Ebenfalls im ganzen positiv, aber im einzelnen etwas kritischer fiel die Stellungnahme
des katholischen Stadtpfarramtes aus, die am 18. November 1817
ausgefertigt wurde (und zwar durch den damaligen Pfarr-Rektor Ignaz Anton
Demeter, der 1842 als Erzbischof von Freiburg starb; in den vorliegenden Akten
fällt er vorerst durch eine unklare Schrift sowie durch klare und kernige
Ansichten auf)- Da gibt es einen Einwand gegen das deutsche Gebet am Ende
des Traueramts, das, gerade wenn es zu diesem Zweck eigens verfaßt würde,
zu rasch veralte und sich verbrauche, „da unsere deutsche Sprache noch nicht
auf reine Grundsätze gebaut worden, und noch weniger sich — auch nach vielen
Jahren — einer allgemeinen Einführung erfreuen dürfte"; die Kinder sollten
dafür lieber sieben Vaterunser beten. Und es gibt einen anderen Einwand
gegen den für das Traueramt angesetzten Betrag, der mit vier Gulden viel zu
hoch veranschlagt sei; einer genüge vollauf und sei noch zu viel; die dadurch
zu erübrigenden 3 Gulden sollten den Almosen zugeschlagen werden, denn
dies sei „offenbar wohlthätiger und Gott wohlgefälliger als 100 brennende
Kerzen" — eine bemerkenswerte Auffassung, die den Einfluß Wessenbergs,
des aufgeklärten Bistumsverwesers, merken läßt. Auch die Beträge für die

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