Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 387
(PDF, 109 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0387
Alt-Hundsbach

Archiv: Gemeinde Forbach

ner Verheiratung mit einem Mädchen von Ebersteinburg einkam. Das Oberforstamt
verlangte jetzt, an allen Entscheidungen beteiligt zu werden, welche
die Interessen der Waldkolonien berührten. Nach längeren Verhandlungen
ordnete das fürstliche Hofratskollegium an, daß Trauscheine für die in den
herrschaftlichen Waldungen ansässigen Holzmacher und die Genehmigung
von Kauf- und Abtretungsverträgen für Grundstücke vom Oberamt nur im
Benehmen mit dem Oberforstamt erteilt werden durften. Insbesondere solle
mit der Erteilung von Trauscheinen sparsamer als bisher umgegangen werden.
Das Verbot neuer Niederlassungen, die Versagung der Heiratserlaubnis und
die scharfe Überwachung des Grundstücksverkehrs waren von jetzt an die
Mittel der staatlichen Waldarbeitspolitik. Das Ziel, eine Vergrößerung der
Waldkolonien zu verhindern, suchte man zu erreichen, indem man die Teilung
von Bodenzinsgütern grundsätzlich verbot und streng daran festhielt, daß aus
einer Ehe stets nur ein Kind das elterliche Gut übernehmen durfte. Nur denjenigen
wurde die Heiratserlaubnis erteilt, die im Begriff waren, ein freiwerdendes
Bodenzinsgut zu übernehmen. Die Erteilung der Heiratserlaubnis ohne
gleichzeitige Übernahme eines Bodenzinsgutes war ausgeschlossen. Andererseits
durfte ein Vater sein Zinsgut erst nach erreichtem 60. Lebensjahr an einen
Sohn abgeben. Ausnahmen wurden nur zugelassen bei dauernder Krankheit
des Inhabers. Es konnte somit aus jeder Familie nur ein Sohn heiraten
und ein Bodenzinsgut übernehmen. Alle anderen Söhne — die Familien der
Waldkolonisten waren sehr kinderreich — sollten nach dem Willen der Regierung
ledig bleiben. Da die Geschwister bei der Erbauseinandersetzung ihr Ein-

387


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0387