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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 402
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Privatmann, bzw. als kurfürstlicher Beamter, der im übrigen im gleichen Schreiben beachtenswerte
konkrete Vorschläge für den notwendigen Straßenbau im Lierbachtal
machte, die allerdings nicht durchgeführt wurden.

Anders sieht der Bericht des Oberforstamts Gengenbach vom 18.8. 18049 aus.
In ihm befürchtet der Oberforstmeister von Wallbrunn eine Devastation des
Waldes, da sich der Händler Schrempp, der mit dem Kloster 1798 einen Einschlagsvertrag
über gewaltige, selbst einzuschlagende Holzmengen abgeschlossen
hatte, sich nicht an die einzelnen Vertragsbedingungen halten würde
. Der Einschlag erstreckte sich über etwa 1/4 des gesamten Allerheiligenwaldes
, wobei es nicht klar ist, ob es sich um die Fläche oder den Vorrat handelte.
Bisher hätte Schrempp etwa die Hälfte des Gebietes eingeschlagen, in dem er
vertragsgemäß zum Einschlag berechtigt sei „und zwar so, in dem er alles was
noch zu einem Besenstiele taugte niederhieb und fortschaffte." Das Oberforstamt
befürchte, daß die Abholzung ganzer Berghänge für den Waldeigentümer
„viel Kosten, Zeit und Mühe erfordern würde, wenn man besonders
sommerigte Plätze in Bestückung bringen wolle." Durch den bisherigen Einschlag
seien die Schäden im Wald und an seiner Bestockung so groß, daß nicht
verantwortet werden könne, in dem noch stehenden, Schrempp zugesprochenen
Waldteil weitere Einschläge durchzuführen, zumal die Erfahrung lehre,
„daß der gute Erfolg einer auch mit Sorgfalt und Fleiß bewerkstelligten künstlichen
Waldbesamung bei großen Kosten doch sehr zweifelhaft ist."

In der ersten Zeit nach der Säkularisation scheinen sich Kompetenzen und Zuständigkeiten
des Oberamts Oberkirch und der in Gengenbach sitzenden oberen
forstlichen Dienststelle überschnitten zu haben. Der inzwischen das Oberamt
Oberkirch leitende Oberamtmann Lassolaye gab nämlich verschiedene
die forstliche Bewirtschaftung betreffende Anordnungen für alle Waldungen
heraus. Die wären eigentlich Sache des Oberforstamts gewesen, auch nachdem
amtlich verkündet worden war, daß die alte markgräflich- badische Forstordnung
von 1723 auch für die neuerworbenen Waldungen zu gelten habe. Es
mag dies als verständlich erscheinen, da das eben erst gegründete Oberforstamt
sich zunächst nur mit den herrschaftlichen Waldungen zu befassen hatte.
Es ist auch anzunehmen, daß der säkularisierte Waldbesitz der Klöster Gengenbach
und Allerheiligen und die verstreuten, aus anderen säkularisierten
Waldungen stammenden, nunmehr herrschaftlichen Waldungen das neue
Oberforstamt derart in Anspruch nahmen, daß es entweder nicht dazu kam,
sich um forstpolitische und forstpolizeiliche Angelegenheiten zu kümmern
oder daß es sich überhaupt für diese Fragen gar nicht zuständig fühlte.

So ist ein Erlaß des kurfürstlichen Oberamts Oberkirch vom 2. 4. 180510 bekannt, in
dem angeordnet wurde, daß alle Baumstämme und Sägklötze in herrschaftlichen Waldungen
, in Gemeinde-, „heiligen" und Privatwaldungen vor der Abfuhr mit dem herrschaftlichen
Siegel — Waldzeichen — versehen sein müßten. Polizei und Zoll hätten
dies sowohl auf der Straße, wie auch auf den Sägmühlen zu überwachen. Ferner wurde
schon 1804 oberamtlich angeordnet, daß „alle Waldungen, sowohl herrschaftliche,

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