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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 403
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Gemeinde- oder partikulare in ein genaues geometrisches Maß genommen werden müßten
." Zur Erleichterung der Arbeit seien „Lochen und Grenzen genau aufzusuchen,
aufzuhauen und beim Abgang von Steinen gehörig zu verpfählen. Differenzen mit dem
Nachbarn, auch mit der Herrschaft seien anzuzeigen." Ob diese oberamtlichen Erlasse
und Anordnungen mit dem zuständigen Oberforstamt abgesprochen oder ob dieses zumindest
dazu gehört wurde, ist nicht bekannt. Akten des damaligen Oberforstamts
Gengenbach sind nach Auskunft des heutigen Forstamts Gengenbach verbrannt. In
den Archiven sind jedenfalls Akten aus dieser Zeit nicht vorhanden. Aus dem Tenor
der oberamtlichen Erlasse ist zu entnehmen, daß Freiherr von Lassolaye sehr selbstherrlich
und streng aufgetreten sein muß. Ob die oberamtlichen Verfügungen auch
durchgeführt und die Durchführung auch überwacht wurden, darf wohl bezweifelt
werden.

Daß in den Tagen des Herrschaftswechsels, der einem politischen und wirtschaftlichen
Umbruch gleich kam, jedenfalls strenge Maßnahmen seitens der
damals allein zuständigen örtlichen Verwaltung, des Oberamts in Oberkirch,
angeordnet und ergriffen wurden, ist nur allzu verständlich. Die neue Herrschaft
mußte doch auf die Sicherheit ihrer Einwohner und ihres Eigentums bedacht
sein, ihre Versorgung mußte in allen Bereichen gesichert, Handel und
Gewerbe mußten erhalten und gefördert werden. So ist auch verständlich, daß
schon 1803 durch einen Erlaß Lassolayes der Holzexport und der Handel mit
in- und ausländischem Wildbret bei schwersten Leibesstrafen verboten wurde
und zur Vermeidung der Wilderei in allen Waldungen, sowohl 1803, als auch
1805 wiederholt angeordnet wurde, daß die Bürger ihre privaten Gewehre zu
veräußern hätten und die Jagd überall nur durch die aufgestellten Jäger auszuüben
sei. Hierüber bestand natürlich ebenso Unzufriedenheit wie in den letzten
Jahren bischöflicher Herrschaft, während der Fürstbischof mit seinen Beamten
alle Jagden an sich zu bringen versucht hatte".

Von Interesse ist im Zusammenhang mit den Schremppschen Kahlhieben in
Allerheiligen der Erlaß Lassolayes vom 26. 12. 1804: Nachdem dem Oberforstamt
die Anzeige zugegangen sei, daß die Lierbacher die abgeholzten
Allerheiligenwaldungen so unmäßig mit Vieh und besonders mit Geisen betreiben
, sei von dem Schultheißen bekannt zu machen, „daß jede in einem solchen
Schlag angetroffene Geis ohne weiteres durch den Förster todt geschossen
wird12."

3. Die waldbaulichen Verhältnisse des Forstreviers Allerheiligen

Die neugebildete großherzogliche Forstverwaltung hatte bei der Säkularisation
einen Wald vorgefunden, der sich im Vergleich zu anderen Waldungen,
zu den Allmend- und Bürgerwaldungen in einem relativ geordneten Zustand
befand. Der Holzhändler Schrempp hatte bei der neugebildeten Forstei seine
Einschlagsrechte aus dem Verkauf v.J. 179813 sogleich geltend gemacht und
zunächst vertragsgemäß seine Hiebe fortsetzen dürfen.

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