Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 510
(PDF, 109 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0510
//. Der Lachsfang in Wolfach
1. Rechtliche Voraussetzungen

Die Wolfacher Bürger hatten ein Fischereiprivileg37, das der Sage nach einst
den Wolfacher Knaben von der Gräfin Udilhild von Wolva (Anfang 14. Jahrhundert
) verliehen worden war. Dieses von den Bürgern ausgeübte Recht erlaubte
zwar jedermann das Fischen (mit genauen und immer wieder ergänzten
Bestimmungen über die Form der Ausübung), setzte aber fest, daß der gefangene
Fisch nur auf der Fischbank verkauft werden durfte und daß vom Lachs
die Hälfte des Erlöses an die Herrschaft abzuführen war. (Bei minderen Sorten
galten niedrigere Sätze).

Auf dem Hausacher Flußabschnitt war die Fischerei verpachtet, aber auch die
Hausacher Fischer mußten ihre Lachse auf die Wolfacher Fischbank bringen
und 50% des Erlöses als Steuer abführen. Diese Bestimmung ist die eigentliche
Grundlage der Wolfacher Lachsstatistik, denn dank ihrer wird jeder einzelne
im Gebiet gefangene Lachs erfaßt und an ein- und derselben Stelle registriert
. Oft wird neben individuellen Angaben von Gewicht und Verkaufspreis
für den einzelnen Lachs auch der Name des jeweiligen Einbringers festgehalten
. Bisweilen erfährt man Zusätzliches z.B. über die Qualität des Fisches.

Eine hälftige Besteuerung der wertvolleren Fische kennt übrigens auch das Fi-
schereiprivilegium des Klosters Gengenbach von 151538, wo es heißt, daß
„niemand ohne des Abtes Willen einen bännigen Fisch fangen soll, und ob einer
einen bännigen Fisch finge in seinem entlehnten Wasser, der soll dem Abt
den halben geben, und soll mit Namen jeglicher Fisch bännig sein, der nach
gewöhnlicher und versehener Schätzung sechs Strassburger Pfennig oder darüber
wert ist. . ." Betreffend den Wolfacher Lachs sagt Disch, daß Fische unter
6 Pfund abgabefrei gewegen zu sein scheinen. Dies stimmt nicht mit den
Verzeichnissen der Rechnungsbücher überein, nach denen noch „Läxlein"
von weniger als 2 Pfund zu 50°7o versteuert wurden. Wahrscheinlich bezog
sich die Bestimmung ursprünglich auch in Wolfach auf Fische, die als ganze
den Mindestpfundpreis von Edelfischen nicht erreichten.

Wie zuverlässig ist unsere Statistik von Wolfach? Hohe Steuer kann zur Hinterziehung
derselben verleiten. Wiederholte Ermahnungen und Strafandrohungen
in den Akten39 zeigen, daß auch immer wieder Fisch hinterzogen wurde
. Andererseits lag der Wert des Lachses in seinem hohen Verkaufspreis, der
für den Fänger interessanter war als die Möglichkeit, den Lachs selber zu verzehren
. Als Käufer kamen fast nur die Gastwirte bzw. die Herrenwirte unter
ihnen in Frage, die ihrerseits häufig Standespersonen waren, Ratsherren, Ratschreiber
und Bürgermeister, denen die Hehlerrolle schlecht anstand. Zudem
mußte das allgemeine Fischrecht zu einer effektiven gegenseitigen Bewachung
führen. Wenn also auch gelegentlich ein Lachs auf Abwege geriet, so darf
man doch davon ausgehen, daß die Fehlbeträge gering bleiben und unsere Sta-

510


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1986/0510