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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
66. Jahresband.1986
Seite: 511
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tistik sich in ihrer Zuverlässigkeit mit modernen Statistiken durchaus messen
kann.

Die in den Rechnungsbüchern registrierten Lachse entstammen dem obersten
Fünftel des fischbaren Teils der Kinzig einschließlich Zufluß Wolfach, einer
Strecke von ca. 15—17 km Länge. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit,
daß in den stromabwärts gelegenen Flußabschnitten im Durchschnitt eher
mehr als weniger Lachs pro Kilometer gefangen wurde, wäre ein Fünffaches
des Wolf acher Ertrags also als Mindestmaß für den Gesamtertrag der Kinzig
anzusetzen.

An dieser Stelle sei noch ein Zitat eines Protokolleintrags aus dem Jahre 1767
angeführt40, das interessante Streiflicher auf die Rolle des Kinziglachses wirft:
„Die gemeine Stadt Hausach ist, nachdem Zacheus Hörmann und Jacob Moser
, Burger zu Hausach, mit Georgi 1766 das herrschaftliche Fischwasser und
somit auch den Laxfang in Bestand (= Pacht) gegeben worden, supplicando
(= demütig bittend) eingekommen, dass weilen mit dem grossen Wasser ziemlich
viel Lax durch die Kinzig heraufkommen und seit vielen Jahren üblich gewesen
, dass die Burgern, wo auch keine Fischer oder Beständer des herrsch.
Wassers gewessen, die Freid haben mögen, dass wann Lax heraufkommen, sie
auch darauf los gehen und stechen därfen, jedoch so, dass sie jedesmalen den
Lachs anhero nach Wolf ach zu dem Rentamt liefern und gnäd. Herrschaft die
Hälfte überlassen müssen, ihnen Burgern zu Hausach noch ferners die Freud
begunnt werden möchte und dieses umso mehr, als sie denen herrschaftl. Was-
serbeständern hierdurch gar nicht zu schaden suchen, sondern sobald der Laxfang
oder Strich vorbey, niemand aus der Burgerschaft sich des Fischens mehr
anmassen werde."

„Die fordernannten beeden herrsch. Wasserbeständer sagen hierauf, dass sie
diese Freud ihren Mitbürgern gern gönnen möchten, insofern diese ihnen an
dem Laxfang und andern Fischen nicht schädlich seyn werden und betten,
dass man von Seiten des Amts eine gewisse Ordnung darin machen möchte."

„Weilen nun von Amtswegen erachtet worden, dass das Lax stechen dem
herrsch. Interesse auf gewisse Art nicht nachteilig seyn möge, so hat man denen
supplic. in ihrem petito (= Eingabe) dergestalten (sine prejudico et conse-
quentia tarnen) (= ohne verbindliche Rechtsfolgen) willfahret, dass ein jeder
Burger zu Hausach, wann der Laxstrich angefanget, mit den Gehren hinausgehen
und Lax stechen därfe, so lange der Strich dauert, welche Zeit jedoch
umso weniger determiniert werden kann, als es auf die Witterung ankommet
und öfters nur 14 Tag, zuweilen aber auch 5—6 Wochen dauern mag, mit dem
Anhang jedoch, dass keiner mit den Stiefeln in das Wasser gehen, und unter
dem Vorwand, den Lachsen nachzuziehen, andere Gattung Fisch stechen und
einem Fischer, der schon am Wasser sich befindet, vorlaufen, auch keinem
Burger mehrers erlaubt sein solle, als was er mit seinem Gehren von dem Land
erreichen könne."

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