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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 303
(PDF, 91 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0303
die Kähne der Kläger wurden abgeführt und erst Ende November 1870 wieder
zurückgegeben."

Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Altenheim und der Fischerzunft

In der Zeit von 1855 bis 1874 ist die Geschichte der Fischerzunft gekennzeichnet
durch zum Teil verbissen geführte Auseinandersetzungen mit der Gemeinde.
Ausgelöst wurden sie

1. durch das Fischereigesetz vom 29. März 1852

2. durch das Gewerbegesetz vom 20. September 1862.

Beide Gesetze erweckten bei der Gemeindeverwaltung den Eindruck, daß
dadurch die Rechte der Zunft teilweise eingeschränkt wurden oder die Zunft
überhaupt aufgehört habe zu existieren. Zu verlockend war für die Gemeinde,
die Verpachtung der Fischwasser innerhalb der Gemarkung Altenheim selbst
in die Hand zu bekommen, hätten doch die Pachterträge eine begrüßenswerte
Verbesserung der Einnahmen bedeutet. Andrerseits war die ungestörte Ausübung
der Fischerei für die Zunftmitglieder eine Existenzfrage, weshalb auch
der kleinste Versuch, das Fischereirecht einzuschränken, jedesmal den geschlossenen
Widerstand der Zunft hervorrufen mußte, die ihre vom Staat von
alters her verbrieften Rechte mit allen Mitteln verteidigte.

Beim Studium der alten Zunftakten hat man aber den Eindruck, daß über die
rechtlichen und finanziellen Belange hinaus auch persönliche Motive manchmal
eine Rolle spielten. Die Privilegien und die strengen und selbstbewußt eingehaltenen
Regeln der „ehrbaren Fischerzunft" mögen bei manchen Bürgern,
die keine Zunftmitglieder, am Fischen aber nicht uninteressiert waren, öfter
mit Neid beobachtet worden sein. Seitens des Gemeinderats haben möglicherweise
solche Stimmungen die Beschlüsse zeitweise beeinflußt. Natürlich wollte
man dann einmal getroffene Entscheidungen auch realisieren und sie vor
allem später in der Öffentlichkeit nicht als fehlerhaft, voreilig oder falsch
beurteilt wissen.

So wird es verständlich, daß Gemeinde und Zunft in zwei Jahrzehnten zur
Wahrung ihrer Interessen einschließlich der Berufungsverhandlungen nicht
weniger als 12 mal vor dem Richter standen. In diesen Verhandlungen wurde
nur einmal gegen die Fischerzunft entschieden. Die Rekurskammer (Berufung
) desselben Gerichts hat später auch dieses Urteil revidiert.

Der schon lange vor der ältesten Fischereiurkunde von 1572 bestandenen
Fischerzunft von Altenheim stand seit alters her das Recht zu, die Fischerei in
den Gewässern der Gemarkung Altenheim auszuüben und zwar auf Grund
eines Erblehens, das bereits in der Urkunde von 1575 erwähnt und am 14. Juni
1790 erneut bestätigt und ergänzt wurde.

Mit dem Erscheinen des Fischereigesetzes vom 29. März 1852 wurde die ursprünglich
nur dem Staat zustehende Fischerei in den Altenheimer Gewässern

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