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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 88
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Bischof wurde das Recht zugestanden, daß „wenne er kunt gen Kemps oder
sin Hunde oder sin Valken so sol er do haben sin Huntshus und sin Sedelhof
und sin Krutgarten und sol sine Pherit stellen in den Meigerhof."67

Der Meier als Fährmann ?

Da gibt es noch eine weitere Überlegung, die den Schluß nahelegt, daß sogar
eine ganze Zeile beim Abschreiben ausgelassen wurde, denn üblicherweise
verpflichtete man zum Betrieb einer Fähre nicht gerade den Meier, der sicherlich
mehr zu tun hatte, als „da warten", um der Tätigkeit eines Fergen nachzugehen
. Sie beanspruchte einmal mehr oder auch weniger Zeit, jedenfalls mußte
der Fährmann auf seinem Posten sein. So beklagten sich die Fergen der Grau-
elsbaumer Fähre im Jahre 1673 über ihre schlechte finanzielle Lage, „dieweil
sie anders nichts erwerben oder arbeiten könnten, sondern beständig in Bereitschaft
stehen und dem Fahr abwarten müßten, obschon oftmals in zwei, drei
Tagen nicht eine Nehe gebraucht würde."68

Da es immer wieder zu Beschwerden über die Saumseligkeit von Fährleuten
kam, wurde von allen verlangt, sich stets für eine Überfahrt bereitzuhalten. So
schrieb die Mumpfer- und Kaiser-Augster Fährordnung von 1810 vor, daß der
betreffende Schiffer sich von morgens bis zum Feierabend an der Fähre oder
doch in deren Nähe befinden muß, damit er den Ruf „Hohl" jedesmal vernehmen
kann.69 Auf den Ruf solle er sogleich den Nachen oder Weidling betreten
. Ließ der „Fähr" eine halbe Viertelstunde auf sich warten, war eine Buße
fällig. Jeden Abend mußte er den Weidling reinigen. In der Niederschwörstad-
ter Fährordnung von 1857 lautete die ähnliche Vorschrift: „Der betreffende
Fährmann hat sich jeweils bei seinem Nachen oder doch in solcher Nähe aufzuhalten
, daß er jederzeit baldigst auf den Ruf zur Dienstleistung bereit ist."
Da dem Meier von Kleinkems das „halbe Var" zustand70 und er also am geordneten
Fährbetrieb finanziell interessiert war, konnte er wohl kaum selbst
den Fährdienst ausüben. Und offenbar mußte ständig ein Fischer und nicht ein
Meier in Bereitschaft sein, denn nach dem Wortlaut bei Burckhardt (No. 17)
rief man „Weidmann für über", nach Grimm „Wardmann, fahr überhin!".

Da 1394 zu Kleinkems ein Rheinzoll genannt wird, der im Besitz des Baslers
Henmann Offenburg war, der ihn 1421 wiederum an die Stadt Basel verkaufte,
die das Recht bis 1801 bzw. 1803 behielt, wäre auch möglich, daß ein Zoller
gleichzeitig Fergenmeister (oder umgekehrt) war, wie beispielsweise bei der
Grauelsbaumer Fähre; dort versah der Zoller mit den Fährleuten die Fahr, d.h.
das Übersetzen von Personen und Fahrzeugen. Da die Kleinkemser Fähre auch
dem Übersetzen von Wagen diente, darf oder muß man davon ausgehen, daß
die Besatzung mindestens aus zwei Personen bestand, zumal bei einem Ausfall
des Fergenmeisters an sich schon ein Ersatzmann vorhanden sein mußte. Ludwig
Lauppe berichtete uns von der Fahr zu Graueisbaum, daß zum Betrieb des

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