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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 147
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Das Reichstal Harmersbach als Pfandschaft
(1330-1689)

Karl-August Lehmann

Als im Jahre 1504 die drei Vereinsstädte der Ottenau, Offenburg, Gengenbach
und Zell „von der Chur Pfaltz halben, als dem Bißtumb Straßburg in benannter
Summa von Reichs wegen gar völlig gelösset worden"1, endete für sie eine
nahezu 170jährige Verpfändung an verschiedene Territorialherren. Für das
Reichstal Harmersbach jedoch war der Besitzerwechsel noch längst nicht abgeschlossen
. Die Besonderheit dieser Pfandschaft endet endgültig erst mit den
Wirren der Französischen Revolution 1789 und der Napoleonischen Umgestaltung
des „Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation".
Das Recht, über Krongut zu verfügen, stand seit alters her den Königen zu.
Während unter den Karolingern und Staufern es sich vor allem um Schenkungen
handelte, kam später die Variante der Verpfändungen hinzu, die jeweils
mit politischen und finanziellen Zielen verbunden waren. Dabei waren die
Nutznießer Geldgeber oder Parteigänger des Königs. Die Ausgabe von
Reichsgut als Pfand entwickelte sich vor allem unter Ludwig dem Bayer und
Karl IV. zu einem beliebten Mittel, um im Kampf gegen Widersacher Anhänger
zu gewinnen. Die Hingabe des Pfandes war also eine Leistung des Königs
an den Pfandnehmer. Es konnte vergeben werden als Sicherheit für ein Darlehen
, als Mitgift, für Dienstleistungen, für erbrachten Kriegsdienst, für erlittene
Kriegsschäden oder als Renten2.

Durch die Zahlung der Pfandsumme erhielt der Pfandnehmer die Rechte an
Zinsen, Steuern, Gefällen, Zöllen und anderen Gerechtigkeiten, soweit diese
im Vertrag festgehalten wurden3.

Die Auslösung einer Pfandschaft, die manchmal an Fristen, Daten bzw. Zeiteinheiten
gebunden war4, erfolgte durch die Rückzahlung der Pfandsumme.
Der Pfandgeber löste somit die Pfandsache ein und gewann damit seine alten
Rechtspositionen wieder zurück.

Wenn auch der König versprach, daß der Pfandherr keine höheren als die hergebrachten
Steuern fordern dürfe und der Pfandherr seinerseits gelobte, die
Rechte der Bürger zu wahren, so erhielt letzterer dennoch die tatsächliche
Herrschaft über die Pfandsache5. Dies ging sogar soweit, daß der Pfandherr
die Pfandschaft an Dritte weitergeben konnte. Oftmals war auch der Verlust
der Reichsunmittelbarkeit mit der Verpfändung verbunden, da seit Karl V.
sämtliche Kaiser schworen, verpfändetes Reichsgut nicht wieder einzulösen6.

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