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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 150
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dem romischen ryche, losch, ledig und quit sagent mit disem gegenwertigen
briefe, wände der erwuerdige herre byschof Johans von Strazburg das tal zu
Hademersbach und uch mit aller zugehuerde von uns abe geloeset het und das
wir mit dem tal und mit uch nut me zuo tuende habent noch haben sullent"17.

Die Afterpfandschaft 1401—1663

Keine 40 Jahre später nahm die „Sonderpfandschaft" Harmersbach erneut einen
anderen Weg als die Reichslandvogtei Ortenau mit den drei Reichsstädten.
Bischof Wilhelm von Diest war aufgrund seiner enormen Schulden gezwungen18
, Teile seines Pfandschaftsbesitzes in der Ortenau auslösen zu lassen.
1405 wurde die Reichslandvogtei unter die Pfalzgrafen bei Rhein und das
Straßburger Bistum zu gleichen Teilen aufgeteilt19.

Bereits 1401 hatte der Bischof das Tal Harmersbach an die Straßburger Familie Bock
von Böcklinsau um 3 100 fl als „Afterpfandschaft" weitergegeben20. „Der ehrbare
und bescheidene Johanns Bockh, Herren Cuntzen seeligen Sohn" erhielt mit Zustimmung
des Kapitels und des Stifts für sich und seine Nachkommen zum Kauf das im
Bistum gelegene „thal, dem man sprichet Hademarspach, oben und unden, mit den
Dörffern, leüthen, Gemeindten, Zwingen und Baennen, gerichten, steueren, Beeden,
umbgelten, Zöllen, Zinßen, guelten, gelt, frefflen, Herbergen, Engeren, Bannen, Matten
, Ackhern, Muehlen, Wuohnen, weydten, wälden, wassern, wildbännen, Ge-
biethen, mit allen rechten, zuegehoerdten, Herrligkeithen, nutzen und gefaellen, wie
die genandt seindt, gesuecht und ungesuecht, nichtzig außgenommen, die darzu gehoe-
ren, die wir handt, hohe und nahe, und sonderlich mit nahmen Viertzig Marckh geltes
silber oder je zwey pfundt und fünff Schilling straßburger pfennig für ein marckh silber
zunemmen21 und hundert fiertel habern geltes des thales messe, und von jedem Hauß
drey Hiener geltes und darzu die Rechte, alß es uns ankhommen ist".

Lediglich eine kleine Einschränkung wurde in den Vertrag aufgenommen:
„Doch ist außgenommen, daß unser, des vorgenanten Wilhelm Bischoffs Jäger
sollen Recht haben, zu jagen in den waldtbännen des vorigen thals, wan wir
wollen, doch ohne des vorgenanten Keuffers und seiner erben und der erbaren
Leuth des vorgenanten thals schaden und Costen, ohn alle geverdte"22.

Alle Jahre auf Martini waren die Harmersbacher zu ihren Abgaben verpflichtet
, die in Straßburg abgegeben werden sollten. Ferner wurde verfügt, daß die
„erbaren Leuth . . . dem obgenanten Keuffer, seinen erben und nachkhomen
schweren und huldigen, ihnen gehorsamb zu sein ahn unserer statt zue gleicher
weiß als sie es uns und unserm bistumb sollen thuen"23.

Bischof Wilhelm versicherte dem Käufer, ihn bei der Durchsetzung seiner
Rechte im Falle von Streitigkeiten zu unterstützen. Er behielt es sich vor, „das
Thal mit den Dörffern renthen zwingen und baennen und allen rechten und zu-
gehoerdten, als Vorbescheiden ist, von dem vorgenanten Keuffer, seinen erben
und nachkhomen mögen wider abkhauffen und lößen". Die Käufer sollten
dann ihrer bisherigen Rechte verlustig gehen, die Ablösung durch den Bischof
mußte aber ein halbes Jahr zuvor angekündigt werden.

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