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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 152
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Die Vergabe als Sonderpfandschaft förderte die Verselbständigung des Tales
Harmersbach, die schon mit einem Ereignis im Jahre 1366 eingeleitet worden
war. Auf Betreiben des Gengenbacher Abtes Lambert von Burn hatte 1366
Kaiser Karl IV. in einem Privileg für die Stadt Zell sowie die Täler Harmersbach
und Nordrach die Rechte der Abtei Gengenbach im Tal Harmersbach bekräftigt
: „. . . der Statt Zell und der Thäler Harmerspach und Nordrach ein
Abbt desselben Closters hette zu geben und besetzend Schultheißen und weltliche
richter und anders niemandts pp . . ."29.

Ferner nahm Kaiser Karl IV. „die bürger der Statt Zell und die Thäler Harmerspach
und Nordrach mit ihren leuthen und guethern in unsern und deß He-
yl. Reichs schirmb und kayserl. gewaldt" und verbat „auß kayserlicher
gewaldt und bey der Poen Kayserlichen Bannes vestiglich, daß niemandt die
ehgenandten Bürger der Statt Zell und die Thäler an ihren Leuthen, rechten,
freyheiten und Ehren in keinem weeg widerrecht betruebe, beschwaere oder
versehen solle".

Gleichfalls wurden dem Tal auch die Rechte bestätigt, die vor allem während
der Verpfändung nicht verletzt werden sollen:

„. . . daß sie (während der Pfandschaft, der Verf.) aller rechte freyheiten unnd guter
gewohnheiten niessen sollen, alße die zwölff deß alten raths der statt zu Zell unnd die
zwölff zu Harmerspach und die zwölff zu Nordtrach der ehgenanten thällern erkhen-
nent unnd auf ihr eyde redtlichen außsprechent, daß solliche recht unnd freyheitten
unnd gutte gewohnheit zu derselb statt unnd zu den ehgenanten thällern gehört haben
von alter her. Wir verliehen auch, daß die ehgenanten zwölf deß alten raths . . . von
allen erbsachen unnd anderen Sachen, die zum weltlichen gericht hören . . . richter
seint und richten sollen . . . unnd ... die ingesseden, die inwohneten der thäleren
Harmerspach und Norderach in den selben sachen vor khein" richter den vor den richter
der ehgenanten statt und thälere von einander klagendt gebunden seindt ze antworten,
außgenommen daß die burger zu Zell unnd die ingessende unnd inwonende der thäleren
Harmerspach und Norderach unnß unnd unßeren nachkhomen in dem Heiligen reiche
unnd vor dem richter des kayserlichen hoffes antworten sollen"30.

Das Tal Harmersbach war also reichsunmittelbar mit eigener Gerichtsbarkeit,
und als 1504 tatsächlich die drei Städte eingelöst wurden, blieb Harmersbach
in der „Afterpfandschaft" stecken31. Weder die Bockschen Erben noch der
Bischof rührten sich, um die vereinbarte Wiedereinlösung tatsächlich in die
Tat umzusetzen. Von Zell war das Tal somit endgültig getrennt, und die bekannte
Redewendung, daß die drei Vereinsstädte und das Tal Harmersbach
„mit gewissen punkten der landvogtey zuegeton"32 sei, traf für Harmersbach
keineswegs mehr zu33.

Über zweieinhalb Jahrhunderte blieb das Tal in der Hand der Nachkommen
des Pfandnehmers. Erbschaften und Verheiratung brachten es mit sich, daß
manchmal drei, vier Berechtigte da waren, die Ansprüche auf die Gerechtigkeiten
oder wirtschaftlichen Erlöse im Tal erhoben. Es wurde um Anteile ge-

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