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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 155
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Der Harmersbacher Gerichtsschreiber setzte noch eins drauf: Das Bestreben
der Herren Hüffel richte sich klar wider die kaiserlichen und königlichen Privilegien
, man sei mit Zell „unter einen corpore ratione privilegiorum begriffen
in allen reichs- und Creißanlagen wie auch mit Unterhaltung der Cammer Speyer
.. . den dritten Theil vorzulegen". Lediglich bei der Halsgerichtsbarkeit
habe es eine Einschränkung gegeben: „. . . zugesetzte limitation, daß Vogt
und gericht bey den Maleficanten oder verdechtigen persohnen den angriff haben
aber ohne deren willen und ustrucklichen Consens weiters zu procediren
nit befugt sein, damit nach besag der formalien keiner uß passion oder argwöhn
ubereilt und darmit umb leib, haab und guth unzeitlich gebracht
werdt"57. Und schließlich habe die Obrigkeit seit jeher nur die Hälfte der Frevelgelder
erhalten, während die andere Hälfte bei Vogt und Gericht
verblieb58.

Harmersbach schien in dieser Auseinandersetzung nicht unbedingt die besseren
Karten zu besitzen. Man berief sich auf die Privilegien von 1366 und deren
Bestätigung von 1393. In einer ausführlichen Replik59 wiederholte es die gängigen
Standpunkte: man sei mit der Stadt Zell „nach besag der Reichs Matricul
under einem weesen in gleicher Immedietet und freyheit begriffen", was sich
auch „in bezahlung des Reichs undt Creißanlaagen, Cammer Underhaltung,
Dürckhenhülfe undt anderen ohnwidertreibliche khundtschaften" zeige. Als
Konsequenz daraus ergebe sich, daß Vogt, Gericht und Gemeinde im gleichen
Status wie die Stadt stünde.

Und dann folgte in der Argumentation ein nicht unwichtiger Schachzug. Vorausgesetzt
, so die weitere Darlegung, man begreife den Kaufbrief als Anerkennung
der Obrigkeit der Junker, sei man ja gleichzeitig mit „zweifacher
Superiorität beladen . . . undt also mit ohnerschwinglichen oneribus beschwehrt
worden. Item es würde volgen, daß den Pfandtsjunckheren erlaubt
und der weeg offen stehen würde, Unß mit allerhandt Neüwerung, Statuten,
Gebotten und Verbotten, frohndienst und was dergleichen, contra Jus praesi-
tum wider alt herkhomen zu beschweren". Das laufe doch wider alle Vernunft.
Es könne auch nicht angehen, daß die Pfandjunker die Rechte des Klosters
Gengenbach beschneiden, das laut der Privilegien doch den Vogt zu setzen habe
. So stehe es im Privilegium, daß der Abt nicht nur in der Stadt Zell, sondern
auch im Tal dieses Recht besitze, alles andere sei „vergebliche undt unbegründete
Imagination". Der Abt sei völlig im Recht, wenn er dagegen streite und
sich gegen diesen Verstoß heftig wehre60. Schließlich habe dies das Gericht
in Rottweil schon längst klargelegt, man brauche also niemanden anders zu
bemühen61.

Die Hüffel hingegen zogen die Verkaufsurkunde von 1401 als Beleg heran und
die Vorgänge, die sich in der Afterpfandschaft tatsächlich als Rechtswandel ergeben
hatten. So hätten doch Vogt, Gericht und ganze Gemeinde am 4. 8. 1466
durch den Huldigungseid die Bocks und deren Nachfolger als zeitliche Obrig-

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