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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 164
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nur schaden könne, zumal Harmersbach immer wieder mit massiver Unterstützung
der Vereinsstädte auf seine Reichsunmittelbarkeit pochte.

Der Widerstand der Harmersbacher zeigte jetzt Erfolg. Am 9. 12. 1689 sprach
der Kaiser die Harmersbacher endgültig los. In dem Absolutorium machte sich
Leopold die Argumentation zu eigen, daß Harmersbach schon längst hätte eingelöst
werden sollen. Nachdem er auch die widerrechtliche Bedrohung und die
übermäßige Einziehung der Zinsen und Gefälle seitens des jetzigen Straßburger
Bischofs Wilhelm, des Bruders des Vorgängers Franz Egon106, verurteilt
hatte, zeigte er sich geneigt, „das mehrgehörte Zellische Tal (!)... krafft dieser
unserer Kayserlichen Declaration, umb alters bischöfflicher Straßburg, ob-
gehabten Pfandspflicht undt beschwerung aus kayserlicher Macht Vollkommenheit
gnädiglich (zu) absolviren undt wollen, daß vielernante Unßern undt
deß Reichß Statt Zell sambt Hamerspach und gantzer zugehördt bey solcher
außlösung und allerseiths beschehener Zahlungß Richtigkeit gäntzlich verbleiben
undt weder von dem jetzig: alß Nachkhomenden Bischöffen oder hohen
Stüfft Straßburg noch sonsten dißer obgehabten Pfandtschafft halben von nie-
mandt deswegen weiters under was praetext es sein könte oder wolte, angefochten
werden sollen, sondern daß hinfürder ernantes Thaal Harmerspach ahn
Unßer und deß Reichs gewöhnliche Steüer nach dem Uhralten herkhomen, die
drey undt sechzig gülden, zwantzig kreutzer undt vor den Schirm, die drey und
dreyßig fiertel und zwey sester haaber der Statt Zell entrichten: alß welche
dann Unß undt dem Reich jährlich auff Martini in die ortenau zusammen undt
in summa zu leisten hat: ein hundert neunzig gülden gelt: haaber ein hundert
fiertel, wie daß von alters herkhomen ist, wobey Wür Sie auch aus Kayserl.
Macht gnädiglich handthaben, schützen und schirmen sollen und wollen"107.

Der Bischof behält seinen Anspruch

Obwohl Harmersbach jetzt endlich die langersehnte kaiserliche Unterstützung
erhalten hatte, erhielt der Streit mit Straßburg durch die kriegerischen Wirren
eine neue Dimension. In die Friedensverhandlungen, die in Ryswijk 1697 geführt
wurden, sollte auch „der über das Thal Harmerspach eingelöster Pfandschaft
projectirete articul dem instrumento pacis inserirt werden"108. Das
wußte der Straßburgische Anwalt zu verhindern. So blieb als künftige Rechtsgrundlage
nur der § 44: „Der Herr Kardinal von Fürstenberg wird in alle
Rechte, Lehn- und Allodial Güter, Wohltaten, Ehren und Würden, welche den
H. Rom. Reichsfürsten zukommen, sowohl wegen des auf der rechten Seiten
des Rheins gelegenen Bischoffsthums Straßburg, als auch der Abtey Staffelhofen
wieder eingesetzt und genießet mit seinen Agnaten und Anverwandten, die
bey ihm gehalten . . ."109.

Damit war der Fall wieder an die Rechtsgelehrten verwiesen, die sich jetzt mit
der Anwendung dieser Bestimmungen auseinanderzusetzen hatten. So waren
im wesentlichen noch zwei Fragen zu klären: 1) ob das Tal Harmersbach im-

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