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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 165
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mer noch mit Straßburg verbunden sei, 2) ob die Stadt Zell sich das Absoluto-
rium 1689 erschlichen habe und dieses wieder aufgehoben werden müsse110.
Harmersbach vertrat natürlich die Auffassung, daß durch den 1688 begonnenen
Krieg alle Pfandbündnisse aufgelöst seien111. Nun liefen erneut Forderungen
ein. Auch der Kaiser versuchte jetzt zu vermitteln und war an einer
endgültigen rechtlichen Klärung interessiert: „nach nunmehr erfolgtem frieden
abermahlen von dißem thal neue abforderung beschehen . . . wann selbige
etwa ein ferner Pfandschafftsrecht zu haben vermeinten, solches nicht durch
ohnerlaubte repressalien, sondern mit ordentlichem weeg rechtens suchen
möchten112". Zell und Harmersbach fürchteten jetzt um ihre Position, was
nicht unberechtigt war. Zwar ging im Tal die Auffassung, der Friede sei so
„universal (geschlossen), so seye es specialiter nicht eingekommen . . . man
werde aber allezeit auf das kaiserliche absolutorium zu reflectiren haben113".
Trotz dieser Unterlagen war die Auffassung des Tales wohl kaum zu halten,
ein Wort zuviel hätte das Absolutorium von 1689 endgültig in Frage stellen
können. Zell leistete dem Tal erneut Hilfestellung. Sollten die Pfandherren
„dahin kommen und mündtlich mit ihnen reden und eine anforderung machen
wollen, so sollen Selbige (also die Harmersbacher, der Verf.) sich excusiren,
daß sie weiters nichts ahn des hohe Stüfft Straßburg zu bezahlen haben, sondern
daß die Pfandschaft von der Rom. Kayserl. Majest. aufgehoben seyn,
weilen das Thal mit den Stätten Offenburg, Gengenbach und Zell außgelöst
undt nur durch einen fehler stecken bliben sey, weithers aber nicht schriftlich
vorzeigen, sondern lediglich dabey belassen"114.

Ein umfangreiches Gutachten versuchte, den weiteren Fortgang der Pfandschaft
in beiderseitigem Sinne zu klären, 17 Doktoren setzten ihre Unterschrift
unter dieses Werk. Die Juristen argumentierten:

1. Harmersbach ist noch mit Straßburg verbunden, es wurde „separatim" versetzt
, so mußte es nicht automatisch mit den 3 Städten ausgelöst werden.

2. Straßburg hat „auch noch würklich die pfandsverschreibung inne".

3. Harmersbach hat über 150 Jahre bis 1688 seine Gefälle immer abgeliefert,
diese auch 1654 versprochen, „pro futuro" richtig zu zahlen.

4. Man hat 1663 bei Huldigungseid gelobt, Hafer, Hühner und Geld zu entrichten
.

5. Im Ryswijker Frieden sind dem Bischof von Straßburg die vorherigen
Rechte diesseits des Rheins zugebilligt. So war es überflüssig, der Harmersbacher
in diesem Vertrag extra zu gedenken.

6. Zell hat sich das Mandat von 1689 „per mera falsa narrata" erschlichen,
weil man von der falschen Voraussetzung ausging, daß der Pfandschilling erlegt
worden sei. Außerdem hat Zell selbst am 18. 3. 1666 bestätigt, daß sich
die Pfandschaft des Bistums nur auf die Reichssteuer an Geld, Hafer und Hühner
bezieht115.

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