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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 166
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Der Reichshofrat folgte der Auffassung der Juristen. Am 1.3. 1720 erging das
entsprechende Urteil: „. . . hiemit zu recht erkandt, daß beklagtes Thaal ungehindert
deß per sub- et obreptionem erschlichenen Diplomatis Absolutorii
vom 9ten Decembris Anno sechzehn hundert Neün und achtzig dem klagenden
Stüfft die praestanda mit hundert zehen gülden ahn geldt, undt hundert fiertel
haber, danebst von jedem hauß zwey (!) fallende hennen jährlich abzuführen
schuldig seye: alßdann beklagtes Thaal zur abführung solch eines undt anderen
hierzu condemniret undt verdamet würdt. Signatum zu Wien under Ihrer kay-
serl. Mayest. hervorgehenckten Secret Insigel"116.

Die Landvogtei Ortenau wurde angewiesen, von Harmersbach die Reichssteuer
nicht mehr einzufordern117. Ganz mochte diese Regelung den Harmersba-
chern nicht schmecken. Sicher konnte das eine oder andere Mal eine Lieferung
verzögert werden, um für weitere Sticheleien zu sorgen, und dann, wie 1720,
wieder höfliche Briefe nach Straßburg schreiben, man werde liefern, sobald
die Straßen wieder „practicable"118 seien. Es zeigte sich aber, daß Vogt und
Gericht, die sich immer als treue kaiserliche Untertanen ausgaben und sich jeder
Anordnung aus Wien fügen wollten, sich nicht mehr an ihre früheren Ergebenheitsadressen
gebunden fühlten. Am 11.3. 1723 rügte Kaiser Karl VI. das
„ärgerliche und strafmäßige Ungebühren". Rundweg mit „nein" hatten die
Harmersbacher dem Notar die Antwort auf die Insinuation des Urteils von
1720 gegeben. „Spötlich" hatte damals Vogt Michael Kranz das kaiserliche
Schreiben einem der Zeugen auf den Kopf gelegt. Dieser schüttelte es ab, es
fiel zwischen die Tür, die der Vogt beim Hinausgehen zuschlug. Dieses „ver-
messentliche und unverantwortliche verhalten" ging dem Kaiser entschieden
zu weit. Wegen der „widerrechtlichen Recusirung unserer Kayserl. Implora-
tionsschrift" wurde den Harmersbachern eine Strafe von 5 Mark „löthigen
goldts" aufgebrummt, wenn sie keine rechtlich beständigen Ursachen für ihr
Verhalten vorbringen könnten119.

Ob diese Strafe letzten Endes bezahlt wurde, darüber geben die Harmersbacher
Quellen keinen Aufschluß. Die Halsstarrigkeit der Talobrigkeit war aber
endgültig gebrochen, man schien den Straßburger Ansprüchen nachzukommen
. 1732 vermerkte der Gerichtsschreiber Georgi, daß „abermahlen die Zeit
herbeinahet, daß man einem hochfürstl. Stüfft Straßburg die schuldige Reichs-
steüer, auch hüener und haber gel« abzuführen hat"120. 1762 erhielt der damalige
Vogt Franz Harter eine Quittung von Straßburg über die „jährlich
fallende Reichß- und schirmßgebühr ahne geld ein hundert und zehen gülden
ahn hüener gefallen dreyßig gülden, und an haberen einhundert fiertel vor diesen
laufenden jahrgang 1762"121.

Das Reichstal Harmersbach, das durch die separate Verpfändung 1330 tatsächlich
einen eigenen Weg nahm, hat es durch verzögerndes Taktieren, durch
ständiges Beharren und möglicherweise durch Behauptung von falschen Tatsa-

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