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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 167
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chen unter Ausnutzung der unübersichtlichen Akten- und Rechtslage verstanden
, seine Rechtsposition zu verbessern.

Die Unterlagen zeigen, daß Vogt und Gericht die treibende Kraft waren, um
aus der Afterpfandschaft, die sie erst vom direkten Zugriff des Bischofs gelöst
hatte, herauszukommen. Nur so konnten sie auf ihre Reichsunmittelbarkeit
pochen.

Dabei kam ihnen zu Hilfe, daß der Bauernkrieg vorübergehend die Rechte des
Gengenbacher Abtes schmälerte und sie somit einen Partner hatten, den man
gezielt gegen die Pfandherren ausspielen konnte. Da die Stadt Zell sich den
Zugriff auf das Tal erhalten wollte, weil es einen Teil seiner vielfältigen Lasten
trug, ließ die Reichsstadt dem Nachbar alle nur erdenkliche Hilfe zukommen
, die Harmersbach zuerst für sich, später gegen die Zeller einsetzte.

So erreichte das Tal Harmersbach letztlich kein Urteil in ihrem Sinne, aber zumindest
war die Reichsunmittelbarkeit gesichert, die Zell 1718 in der bekannten
„Transaction" anerkennen mußte. Lange jedoch konnte man sich der
Stellung als unmittelbare Reichsuntertanen jedoch nicht erfreuen. Die napoleonische
Umgestaltung am Oberrhein machte den Streitereien endgültig ein
Ende.

Anmerkungen:

1 Des Reichs Stättischen Hand-Buchs Zweyter Theil, Tübingen 1733, S. 1045, Band 2a.

2 Zur Geschichte der Verpfändungen gilt als grundlegende Literatur: Landwehr, Götz. Die
Verpfändung der Reichsstädte. Köln 1967.

3 Landwehr, S. 343

4 Landwehr, S. 359

5 Landwehr, S. 345, 349, 318

6 Landwehr, S. 337. Dieser Grundsatz ist unter anderem auch in der Wahlkapitulation Karls
V. enthalten.

7 Mommsen, S. 169. Der Ausdruck des Herausbrechens läßt sich in der Urkunde Ludwigs
für das Kloster Gengenbach aus dem Jahre 1331 finden: § 59: Waere och daz ein cheiser
oder ein chunig uszer der vogtie so von alter ze Ortenberg gehoeret, schiede oder brache
ein stat oder ein dorf oder ein tal und daz vogtrecht lihe oder versatzte, wer der vogt waere,
daz sol ein abt von Gengenbach sweren dez gotshus recht zu behalten als dike er geändert
wirt, täte er daz nicht und brache dem gotzhus sin recht, so sol ein kastvogt von Ortenberg
ueber in gewalt han zu richtend, als recht ist."

8 FUB D, Nr. 167

9 Die Eigennamen bedeuten; Kirnbach, Vorderhambach, Hinterhambach, Mietersbach, Hippersbach
, Roth, Birach. Die detaillierte Auflistung der Seitentäler und Weiler des Untertals
war wohl erforderlich, um eindeutig festzulegen, daß die Pfandschaft auch diesen Teil des
Harmersbachs umfaßte. Das war keineswegs selbstverständlich, denn das Untertal gehörte
zur Zeller Pfarrei, während das Obertal nachweislich seit 1206 eine eigene Pfarrei bildete.
Auf jeden Fall irrt Langenbeck (1960, S. 52), wenn er meint, daß nur das Untertal verpfändet
gewesen sei.

10 FUB II, Nr. 305, GLA 33/25, Nr. 2

11 GLA 33/25, Nr. 20

12 FUB II, Nr. 358

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