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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 169
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0169
schof zue Straßburg vorged. für uns undt alle unser Nachkomen daß vorgedachte thaal mit
aller seiner zuegehördt und rechten alß vorgeschrieben stehet, mit drey tausendt gülden und
hundert gülden guter ahn goldt genger und geber Müntz ohnverzugentlich mit selbem geltt
von dem vorgenanten Käuffer seinen erben oder nachkhomen abzulößende also Vorbescheiden
ist, ohn allen abschlag, ohne alle gefährde" (229/38 806 II, fol. 116 f.)

32 zitiert nach Pillin, S. 154, vgl. auch Pehem, S. 121

33 Zu dieser Entwicklung trug auch bei, daß bei späteren Beschreibungen der Pfandschaftsver-
träge z. T. keine genauen Kenntnisse mehr über die Sonderpfandschaft Harmersbach mehr
vorhanden waren. So wird mehrfach fälschlicherweise davon ausgegangen, daß das Tal jeweils
zusammen mit Offenburg, Gengenbach und Zell verpfändet worden sei (z. B. 229/38
806 II, fol. 115 f: 1347 an die „Markgrafen von Baaden").

34 GLA 33/25, Nr. 8, 2. Januar 1566. Über Böcklins Frau, Margarete von Uttenheim zum
Ramstein/kommt eine weitere Familie in den Nutzen der Afterpfandschaft. Wendelin und
Margarete verzichten auf die von ihnen erhobenen Ansprüche auf 1/3 der hohen Obrigkeit
und auf 30 Viertel Hafer im Tal; sie erhalten dafür von Hans Jörg von Seebach 200 fl bar,
ferner verbleiben ihnen die 18 Pfund, 6 Schilling, 8 Pfennig jährlichen Zins bis zur Ablösung
der Pfandschaft.

35 GLA 33/25, 1566, Januar 2

36 GLA 33/25, 1570 September 28

37 GLA 33/25, 1571 Juli 7

38 GLA 33/25, 1573, September 2

39 GLA 229/38 806 I, Urgicht des Jakob Obrechten, 22. 8. 1599

40 GLA 33/25, 1630, November 12

41 GLA 229/38 804 II, 1631, Mai 31

42 GLA 33/25, 1642, Dezember 20. Im Frühjahr 1643 (GLA 33/25, 1643 März 29) tauscht
dessen Ehefrau Maria Salome geb. von Müllenheim die ihr gehörende Hälfte einer aus Harmersbach
versicherten Gült gegen eines aus Dürnbach.

43 GLA 33/25, 1645. April 23

44 GLA 33/25, 1654, Juni 22

45 GLA 33/25, 1663, März 2

46 GLA 33/25, 1663, Juni 5

47 GLA 33/25, Nr. 16, 1663, März 2

48 Gothein, S. 234. Die Aufteilung der Gerechtigkeiten zwischen Talobrigkeit, Pfandherren
und Gengenbacher Abt kann allerdings so, wie Gothein das beschrieben hat, nicht ganz aufrecht
erhalten werden.

49 GLA 229/38 675. Gengenbach hat das Recht, den Vogt zu setzen „über 100 und mehr jähr"
nicht mehr ausgeübt. Erst nach Absterben des Vogt Michel Kranz ist man 1673 mit diesem
Anliegen in Harmersbach wieder vorstellig geworden.

50 GLA 229/38 804 II, 22. 8. 1645: Seit jeher habe dieser Pfandherr „Johann Bockh und seine
Successoren sich diser hohen und nideren Jurisdiction beedeß im criminal oder peinlich und
civil oder bürgerlichen Sachen der orthen im Thal von unvordenkhlichen jähren hero nach
gelegenheit gebraucht und insonderheit überthäter an leib gestraft, gelt frävel angesetzt,
empfangen und erlassen".

51 GLA 229/38 804 II, 7. 3. 1646

52 GLA 229/38 804 III, 4. 4. 1601. In einem Memorial (o.D.) wird festgestellt: „So man ihnen
aber keineswegs gutgeheißen und nahegelegt haben würdt, weilen die pfandsinhabung kein
dominium jurisdictionis tribuiret" (229/38 805, fol. 137).

53 Gothein, S. 304

54 GLA 229/38 804 II, Mai 1631 Bericht wegen Loosung des Thals Harmerspach

55 GLA 229/38 804 II, 5. 12. 1645

56 GLA 229/38 804 II, 3. 1. 1646. In der Auseinandersetzung um die Gerichtsbarkeit führten
die Hüffel am 7. 3. 1646 die ihnen verweigerte Gerichtsbarkeit an und vergaßen auch nicht
zu erwähnen, daß nach Auffassung der Harmersbacher der Abt von Gengenbach Vogt und

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