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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 170
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0170
weltliche Richter setze, was noch längst nichts über eine spezielle Gerichtsbarkeit aussage.
Dies gehe auch nicht aus dem Urteil von 1572 hervor (daß Harmersbach „der Statt freyhei-
ten fehig seye", vgl. Anm. 61). In diesem Schreiben wurde aber auch der Anspruch der Taloberen
zitiert: „. . . betheuren und bezeugen, daß sie selbsten Rath und gericht zu besezen
undt auß aigenen mittein ettliche dem jetzmaligen thalherren fürschlagen, darauß dieselbigen
nach belieben den Vogt oder Thalrichter wöhlen mögen."

57 GLA 229/38 804 II, 5. L. 1646. Man wollte hier die Unerfahrenheit des Talgerichts bei der
Fällung von Todesurteilen mildern, um Verstößen vorzubeugen: „daß Unschuldige überey-
let undt dadurch ihre Seel und gewissen beschwerdt werde, wie es dann kein gering ding
ist, einem anderen menschen sein ehr, guth und bluth zu nehmen ..." Das könne nicht
mehr gut gemacht werden (GLA 229/38 805, fol. 98)

58 Über diesen Passus gibt es unterschiedliche Auffassungen. In einer Anweisung des Hansjörg
von Seebach an den Vogt forderte jener alle Gefalle ohne Ausnahme (229/38 806 II,
fol. 281).

59 GLA 229/38 804 III, Responsio Harmersbachensis ad consilarios Episcopales 1646

60 GLA 229/38 806 II, 8. 1. 1646. Demnach verfügte der Abt von Gengenbach über „fisch-
wasser, flotz und vedergelt, hoch und allmendtwäld, Zinßzehend gülten", Zell hingegen
über den Zoll.

61 GLA 30/106, 1572, September 23. Das Reichskammergericht bestätigt das erstinstanzliche
Urteil des kaiserlichen Landgerichts zu Rottweil, daß die von Harmersbach „zu recht genug
dargethan und der stat Zell freyheyten fehig seien".

62 Aus diesem Huldigungseid leiteten die Hüffel ihrerseits „die hohe und nidere Jurisdiction,
daß ist merum et mixtum Imperium" ab, denn darin hätte sich auch die Familie Bock geübt,
„die Maleficanten eingezogen, torquirt, justificirt, deroselben güetter confiscirt". Vogt und
Gericht hätten die ganze Zeit über nur mit Turm und Geld abgestraft, hin und wieder aber
doch Eingriffe in die Hochgerichtsbarkeit vorgenommen. Ein solcher nicht näher erläuterter
Eingriff geschah am 3. 7. 1573. Daraufhin angesprochen meinten Vogt und Gericht, „nicht
unrecht gethan zu haben", als man einen verdächtigen Unhold abstrafte, die Alten hätten
es ihnen so gesagt (229/38 806 II, fol. 275, 7. 3. 1646). Es ist zumindest ein Hinweis darauf
, daß die Pfandherren in solchen Fällen informiert wurden.

63 GLA 229/38 806 I, 9. 9. 1572

64 GLA 229/38 804 II, 7. 3. 1646. Dem hielten bei einer späteren Verhandlung (GLA 229/38
804 VI, 15. 7. 1662) die Harmersbacher entgegen, das Malefizgericht stünde „absolute bey
den zwölffern des gerichts, undt obschon gesagt werden möchte, es seyen hiebevor die
Pfandherren auch bey der justification gewesen, so seye es doch allein in respectum oder
denselben zu ehren geschehen, daß sie darzu beruffen." Daraus sei kein Gewohnheitsrecht
abzuleiten.

Bei der peinlichen Befragung des Mathiß Obrecht (wegen Vergiftung eines unehelichen Kindes
und der Drohung, er werde Höfe anzünden) am 22. 8. 1599 war Balthasar Junio, der
Schaffner der Edlen Böcklin, Zorn von Bulach, Philipp Jacob Seebach und Bernhardt von
Kageneck anwesend (229/38 806 I). Derselbe kam auch dazu, als ein Malefikant gerade angeklagt
und verhört wurde. Er gebot, ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht weiter vorzunehmen
. In seiner Anwesenheit wurde die Verhandlung fortgeführt, der Malefikant zum Tode
verurteilt (229/38 806 I, 14. 7. 1612).

65 GLA 229/38 804 III, Fragenkatalog, Punkt 8,9

66 GLA 229/38 806 I, Wiederholung des Vertragswerkes 3. 6. 1657

67 GLA 229/38 806 II, fol. 154, Mandat von 1655. Kaiser Ferdinand hob gezielt auf diese Formulierung
ab.

68 GLA 229/38 805, fol. 175 f.

69 GLA 229/38 806 II, Erzehlung der geschieht, fol. 3 f.

70 GLA 229/38 804 II, 19. 3. 1646

71 GLA 229/38 804 IV, 15. 7. 1594: „Niemandt wöll wissen, wohero die Pfandtschaft kommen
. . . man wüsse nit, ob das thal eigentlich von der Statt Zell oder von den alten Pfand-

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