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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 171
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herren in der ortenaw als von der pfalz oder dem bistumb Straßburg oder fürstenberg
versetzt und verpfendt worden ..." Man war sogar bemüht, „der pfarrkirchen alten
schrüfften" zu prüfen (a.a.O., 26. 8. 1624)

72 GLA 229/38 804 V, 14. 4. 1652. Jakob Riehle, ein 92jähriger (!) Bürger sagte aus, daß früher
kein Malefizgericht ohne die angereisten Pfandherren gehalten worden sei. Der nächst
abgegangene Vogt habe aber bei einem Termin für ein Blutgericht die Pfandherren nicht benachrichtigt
, sondern die Zwölfer wissen lassen, „sie könten das gelt so auf die Junckher
gehe, wohl besser verzehren, sie solten sich nur nidersetzen. Darauf seie erfolgt, daß man
die Junckher nicht mehr dazuegenommen undt im nechstverwichenen Sommer unterschiedliche
Persohnen umb der zauberey willen so hingerichtet worden, seye auch noch ein reicher
mann im geschrey, den man baldt einziehen werde." Am 15.4. 1652 hielten die Hüffel entgegen
, daß man vor ungefähr dreiviertel Jahren „in dreizehn persohnen, darunter zween
männer umb angezogene zauberey willen . . . examiniert, tormentirt, verurtheilt und durch
daß feuer öffentlich vom leben zum todt hinrichten lassen."

Daß die Harmersbacher unter der Hüffeischen Pfandschaft eigenmächtig urteilten, war nicht
allein auf ihr stures Beharren in dieser Frage zurückzuführen. Ein Dr. Faber hat ihnen schon
1626 klargemacht, „daß es unsern ged. Junckhern nit damit gedinet seye, daß man ihnen
des allezeit zu wissen mache, man köndte wohl one ir vorwissen mit solchen Malefiz sachen
fortfahren". (GLA 229/38 805, 26. 8. 1628, fol. 116). Am 4. 11. 1609 hat Harmersbach
zwei „Weibspersonen" eigenmächtig verurteilt und hingerichtet (229/38 806 I, fol. 257).
Dahingegen verwiesen die Hüffel auf ein Schreiben von 1573 (GLA 2297 38 806 I, fol. 297,
12. 2. 1646), daß die Harmersbacher bei Malefizsachen sie benachrichtigten. Daraus geht
allerdings nicht hervor, ob diese Information zuvor erfolgte, um die Hüffel zur Urteilsfin-
dung heranzuziehen, oder ob die Mitteilung nur erging, um die Pfandherren an der zu verteilenden
Hinterlassenschaft zu beteiligen.

73 GLA 229/38 805, fol. 197 ff.

74 GLA 229/38 806 I, 3. 1. 7. 1654: „. . . Jurisdiction streitt ausgesezt . . ."

75 GLA 229/38 804 V, 13. 11. 1655. Ferdinand III. redete Vogt und Gericht ordentlich ins
Gewissen. Zentral in seiner Argumentation waren die Huldigungseide von 1401 und 1466,
in der die Talbevölkerung den Käufer „für ihren rechten Herrn und obrigkheit gehalten".
Der Kaiser monierte, daß sie sich bisher „in Civil und criminalsachen gemees erzeiget" hat,
während des Krieges aber die Leute ihre Einstellung geändert und die Pflichten gegenüber
der Obrigkeit hintangestellt hätten. Die Anmaßung der hohen Gerichtsbarkeit verurteilt der
Kaiser („. . . in peinlichen Fällen nicht nur mit eingriff und inhafftirung . . . sondern auch
der Cognition und Execution eigenmächtig unternommen . . ."), da sie ohne Vorwissen
der Pfandherren vorgenommen wurde. Dem Tal unterstellt er einen Eidbruch, da Recht und
Gehorsam nicht mehr beachtet würden. Die Strafe folgt auf dem Fuße: „. . . zehn marck
löthigen goldts, halb in unßer kayserliche Cammer, undt zum andern halben theil mehrer-
nanten Impetranten ohnnachlässig zu bezahlen . . ." (229/38 806 II, 13. 11. 1655.
fol. 154 ff.)

76 GLA 229/38 804 V, 19. 2. 1656

77 GLA 229/38 804 V, 2. 3. 1656. Auch der Schwäbische Kreis (mit seinen „außschreibenden
Fürsten" Herzog von Württemberg und der Bischof von Konstanz) bestätigte den Harmers-
bachern die entrichteten „gewiße quotas" (GLA 229/38 805, fol. 197 ff).

78 GLA 229/38 804 V, 7. 3. 1656. Über die während des 30jährigen Krieges offenen Abgaben
hatte man sich unter Vermittlung des Straßburger Rates 1654 dahingehend geeinigt, diese
mit einer einmaligen Summe von 1 200 fl zu begleichen (GLA 33/25, 1654, Juni 22). Von
1633 bis 1640 waren keine Gefälle an die Pfandjunker entrichtet worden (GLA 229/38 806
I, 20. 6. 1654).

79 GLA 229/38 804 VI, 29. 3. 1661. Bereits am 22. 10. 1660 war Harmersbach beim Reichshofrat
vorstellig geworden, um als „des Reichs unmittelbare unterthanen . . . den pfandt-
schilling aus dem ihrigen zu erlegen, sich damit der Verpfändung zu erledigen und zumahl
obliegender jährlich neben der allgemeinen Reichs und Craisanlagen nach soviel erlittenen

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