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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 211
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Die nöthigen Säcke, Töpfe, Eß- und Trinkgefäße und Kochgeschirre, so wie das Bett,
hat der Reisende jedenfalls selbst zu stellen, wenn sie nicht ausdrücklich mitbedungen
sind.

Die Ansprüche auf dem Schiff

§ 8. Auf dem angewiesenen Seeschiffe hat der Reisende ohne weitere Vergütung anzusprechen
:

1) Einen erforderlichen Platz im Zwischendeck.

2) Transport des Reisegepäcks und der zum eigenen Gebrauch bestimmten Geräth-
schaften, jedoch nicht von Möbeln.

3) Platz in der Küche zum Kochen.

4) Bettstellen, jedoch ohne Bett, und nöthigenfalls Arzneimittel.

5) Gutes und genügendes Trinkwasser, Holz und Licht.

6) Bei Ankunft in Amerika, die Entrichtung des Spital- oder Armen-, sogenannten
Kopfgeldes, da solches in nachstehendem Betrage inbegriffen ist.

§ 9. Bei Ankunft in Amerika hat der Reisende nach erfolgter Landung im überseeischen
Hafen das Schiff zu verlassen, falls der Capitäin nicht ein weiteres Verbleiben
gestattet.

Ausgeschlossen von der Überfahrt

§ 16. 1) Blödsinnige, Mondsüchtige, Verrückte oder in irgend einer Art Geistesschwache
; 2) Einäugige, Blinde, Taube oder Stumme; 3) Gebrechliche, Lahme, Verstümmelte
, oder in irgend einem krüppelhaften Zustande sich befindende Personen; 4)
Alleinstehende Personen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben; 5) Wittwen
mit Kindern; 6) Frauen ohne Ehemänner, welche aber Kinder bei sich führen oder in
schwangerem Zustande sind; endlich 7) Kinder unter 13 Jahren, welche nicht unter
dem Schutze von Verwandten sind, dürfen nach New-York nur dann angenommen
werden, wenn sie bei ihrer Abfahrt in Havre 500 Dollars, nach unserm Geld fl. 1 250,
mindestens vorweisen, welche dem Capitain bis zur Landung in Amerika zur Aufbewahrung
gegeben werden müssen.

Nach New-Orleans gilt das Gleiche für die unter 1,2, und 3 bezeichneten Leute.

§ 17. Bei Annahme solcher Personen durch mein Verschulden, geschieht deren Rückreise
auf meine Kosten; bei jeder Verheimlichung jedoch, wenn solche Anstände bei
den Reisenden obwalten, hat der betreffende Reisende und bei Unmündigen der Vater
oder Pfleger, oder Derjenige die Folge zu tragen, der für den Verheimlichten den Vertrag
abgeschlossen.

§ 18. Dieser Vertrag, den die Unterzeichneten in allen Punkten kennen und annehmen,
ist doppelt ausgefertigt, von den Contrahenten unterschrieben, und jedem Theil ein
Exemplar eingehändigt worden.

Der vorliegende Schiffsvertrag ist von diesem Büro mit einem Bürger aus Durbach
abgeschlossen worden. Es ist als sicher anzunehmen, daß die Eckartswei-

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