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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 245
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Wieder erfolgten Untersuchungen und Erlasse. In 13 Fertigungen wurden „Pa-
tenta" hergestellt und in den Gemeinden des Amtes Lichtenau angeschlagen.
Eine durchgreifende Besserung der Zustände trat aber wiederum nicht ein.

1754 wurden im Beisein der Schultheißen von Bischofsheim, Renchen und
Freisten, (die beiden letztgenannten als „Oberförster des Maiwaldes") aller
„Vierzehner" von Bischofsheim (Gemeindebehörde), sämtlicher „Waldzwölfer
", zweier „Waldmeyer" und einiger „Grubenschläger" am 27. August die
Grenze zwischen Bischofsheim und dem Maiwald festgelegt. „. . . Anstatt
der alten Loochbäume und Creutzpfähle wurden ordentliche Mark- und
Grentzsteine gesetzet . . ."6 Am 30. September 1754 erfolgte auf dieselbe
Weise die Festlegung der „. . . Gräntze zwischen dem Memprechtshofener
Bann und dem Maywaldt ..."

In der Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgte dann der Bau des Floßkanals von
Baron Kückh,7 dessen Kompagnie schließlich, durch die unglückliche genossenschaftliche
Nutzung des Maiwaldes keinen Erfolg haben konnte.

Der Kanal führte nach der scharfen Biegung der Acher südlich Gamshurst allgemein
in nordwestlicher Richtung, kreuzte Rench, Seegraben und Schwieber-
graben, durchquerte in westlicher Richtung den Maiwald, mündete südlich
von Freisten in den Galgenbach, in den Mühlbach und schließlich in den Zufahrtskanal
beim Freistetter Heidenkirchl, wo der Hafen- oder Ankerplatz
war. Von dort führte der Kanal weiter in den Gayling und schließlich bei
Helmlingen in den Rhein.

Der eigentliche Kanal war 7 Kilometer lang und hatte eine Sohlenbreite von
12 Schuh. Zur Erleichterung des Verkehrs, vor allem des Weidganges, wurden
Brücken über den Kanal und die seitlich einmündenden Gewässer geschlagen
. In dem Genehmigungsbescheid war festgelegt, daß an den sumpfigen und
niedrigen Stellen „Schließen" angebracht werden sollen, die einen geordneten
Wasserablauf ermöglichten.

Die Eigentümer der in den Kanal fallenden Grundstücke und die Anstößer
mußten nach einem Sachverständigengutachten entschädigt werden. Der Unternehmer
Kückh hatte deshalb eine Kaution von 1 000 Gulden zu hinterlegen.
Den Maiwaldgenossen war es bei „Leibestrafe verboten, den Canal schädlich
und hinterlistig zu füllen, in dem Flößen noch sonst wie zu irren, Störe oder
das Wasser zu verderben, auf welchen Fall die Täther nebst der Strafe für die
Kosten und den Schaden zu stehen haben." —

Im Überschwemmungsgebiet der Acher und Rench, von Gamshurst bis zum
Schwiebergraben, waren beiderseits Dämme vorgesehen, die auf die Abströ-
mung der Hochfluten beider Flüsse hemmend wirkten. Vorsorglich waren in
den Dämmen Schleusen angebracht, durch die man den Ablauf des Wassers
oberhalb des Kanals regeln konnte. Die Dammböschungen wurden mit Faschinen
(„Clayons") gegen Beschädigungen befestigt.

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