http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0249
Bis nach 1945 wurde der größte Teil des Gebietes als Wiesengelände bewirtschaftet
. Nach dem Kriege begann eine großangelegte Flurbereinigung, die
1953 abgeschlossen war. Im Maiwaldgebiet zwischen Freistett, Memprechts-
hofen und Gamshurst wurde 1957 mit der Kultivierung begonnen und zunächst
16 Siedlungshöfe in der Größe zwischen 15 — 18 Hektar angelegt.
Im Freistetter Osterwörth kamen 1965 die zwei Höfe der Familien Siehl dazu.
Durch intensive Düngung und Tiefpflügung gedeihen heute Weizen und Mais
(der Maisanbau ist jedoch wegen der Nässe des Bodens rückläufig), beide sind
neben der Viehzucht (Rinder, Bullenmast, Geflügel, Schweine) Haupterwerb
der 18 Siedlungsbauern im Maiwald.
Anmerkungen
1 Alfred Leitz, Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett bis zum Übergang an das
Großherzogtum Baden. Kehl 1890
2 Johannes Beinert, Geschichte des badischen Hanauerlandes unter Berücksichtigung Kehls.
Kehl 1909
3 Oberbaurat Adolf Drach, Entwurf der Rheinkorrektion abwärts Erlach und der Maiwaldkultur
. 1909. Gemeindearchiv Renchen
4 vgl. Anmerkung 3
5 vgl. Anmerkung 3
6 vgl. Anmerkung 3
7 Kurt Schutt, Die Kückhsche Floßkompanie und Neufreistett, in: Ottenau 66/1986, S. 306 - 320
8 vgl. Anmerkung 1
9 GLA Karlsruhe 160 Nr. 11, 1-469
10 Protokollbuch des Bezirksamtes Rheinbischofsheim: Urkunden über die Maywald-
Abtheilung 1811
Der Waldbrief von 15341
Der älteste nachweisbare Waldbrief, der in einem Gerichtsurteil vom 10. September
1534 in voller Länge Erwähnung findet, lautet:
„. . . Daß Seindt die Waltrecht deß gemeinen Waldts zu Frey Stetten . . .", dessen
Alter aber nicht nachzuweisen ist, besteht aus insgesamt 86 Artikeln.
Die ersten vier fuhren die nutznießenden Waldgenossen auf, demnach ist der Wald
„. . . eine Gottesgab der gegeben den Wittwen und Weißen der Mutter Kirchen zu
Ullm und Renchen mit Ihrer Zugehörten", ebenso der „. . . Zwo Capellen in Beeden
Freystetten mit Ihrer Zugehörte . . .".
Bannherren waren der Bischof von Straßburg und die Herren von Lichtenberg.
Die folgenden Artikel bestimmen, wer das Recht auf Holz aus dem Wald hat und zu
welchen Bedingungen, außerdem enthält jeder Artikel die Strafen, die bei Nichteinhaltung
verhängt werden, „. . . wer daß Bricht, der Beßert 13 Untzen Pfennig^ . . ."
249
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1988/0249