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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 250
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Artikel 14: „Item wer da sitzet zu Mämertshöffen (Memprechtshofen) nit wendig deß
graben und Bauholtz will hauen in dem walt der soll geben den drey Meyeren Jedem
Vier Pfennig zu Laub er hauen stecken oder Bauholtz, wer darwider Thut der Beßert
13 Untzen Pfennig."

Ab Artikel 15 wird aufgeführt was zu tun ist, wenn ein Frevel entdeckt wird, oder
wenn einer im Wald graben, reiten oder Gras mähen will.

Artikel 25: „Item wer da Hauet Bey nacht in dem gemainen wald wird er erfunden Er
verliert oder Verbricht Leib, Ehr und guth."

Besondere Bestimmungen gelten für die Gemeinden, die keine Waldgenossen sind, wie
z. B. Gamshurst.

Artikel 26: „Item es haben in dem genanten waltrecht die von gambshurst ein jeder
Haußgeseß 3 fuder Daub holtz zu hauen zu seinem feirr und Nirgends anders wo zu
zu brauchen litzel oder Vil und wen er die drey futer Verbrandt mag er drey andere
fuoter Hauen und doch nit mehr, davon sollen sie geben auff den oster dinstag ein jedes
Haußgeseß 3 Pfennig. Davon gehört Eim Vogt zu Bischoffsheim daß Dritel, und dem
Meyer zu Renchen auch ein Dritel, daß heißt Haußgeseß oder Haußrecht, sollen auch
solches holtz zubinden dan wer es nicht Thut und gehieng er in einer Eichen und Riß
einen nast ab davon wird er erfunden er Beßert 13 Untzen Pfennig, ist es aber Voran
zugebunden soll er hinfahren ohn geirrt ..."

Sehr streng waren die Strafen für Waldfrevel bei Nichtwaldgenossen. So bestimmt der
Artikel 28:

„. . . Item were es sach daß ein Meyer Bedicht daß Schaden were Beschehn in dem
gemeinen wald mag er zu gambshurst suchen wo er will im Hauß Hofft Scheyr unter
den Betten mag er ein Hand auff daß Bett legen und mit der anderen darunter suchen
und findet er ebtz den riegert er für 13 Untzen Pfennig, daß soll man einem Meyer
gestatten ohne Nachtrag ..."

Auch das Fischen in den Gewässern des Genossenschaftswaldes und das Laubrechen
unterlag eindeutigen Bestimmungen.

Artikel 32: „. . . Item wer da fischet in dem gemainen wald zu feilen Kauffs der ist
dem Meyer schuldig auff die groß faßnacht 1 Schilling. Es soll Niemand Lauben machen
vor St. Michels Tag (29. 9.), und macht jemand lauben der soll sie vor St. Geörgy
Tag (23. 4.), wider außbrechen, wer darwider Thut wird erfunden der Beßert 13 Untzen
Pfennig ..."

Auch die in den „Höffen Nidwändig der Wehrhaag" mußten, wenn sie „Holtz hauen
zu feillem Kauff", jährlich den zwei „Meyeren" zu Freisten 2 Schilling Pfennig und
dem „Meyer zu wagshurst" 1 Schilling Pfennig bezahlen.

Deftig waren auch die Strafen für diejenigen, die an einem „gebanten Feyertag" beim
Holzhauen erwischt wurden, sie „Beßerten 1 Viertelpfund Pfennig" (60 Pfennig).

Ab Artikel 46 werden die Rechte der „Meyer" und „Zwölffer" aufgeführt, sowie die
Aufgaben des Zeuchgerichts, das über Waldfrevel zu urteilen hatte.

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