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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 251
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Demnach kamen 8 Waldzwölfer aus Freisten und 4 aus Renchen. In den Artikeln
51—61 werden die Bestimmungen festgehalten, die zu beachten sind, wenn jemand
Nutzholz aus dem Wald schlagen will. „Wer einen karch machen will und Eichenholtz
zu Speichen" braucht, oder Holz zu „einem Brunnen geschehl" oder Stangen über eine
Tenne oder für einen Stall benötigt.

Die Artikel 63 bis 80 behandeln den so wichtigen „Eckerich" (Eichel- und Bucheckernmast
) und legen fest, wer alles das Recht hat „. . . schwein in den gemeinen
wald zu schlagen ..."

Artikel 73: „. . . Item die von Freystett haben recht zu fahren Biß zu S: Ursulen
(oberhalb Allerheiligen) in Schwartzwald mit Ihren Schweinen deßgleichen die von
ullm und Renchen haben recht zu fahren mit Ihren Schweinen Biß auff dem rhein zu
Tränken ..."

Die letzten Artikel behandeln nochmals Bestimmungen, die beim Holzerwerb aus dem
Wald zu beachten sind, z. B. Artikel 83:

„. . . Item es soll ein Jeder der in dißem wald Holtz kaufft den Tag so ers kaufft soll
er es in acht Tagen abhauen wo er darnach weitter ergriffen wird, der Beßert 13 Untzen
Pfennig ..."

Dieser „Waldbrief" ist einbezogen in eine Klage vor einem Gericht in Hagenau im Elsaß
, das auf „Eilff Bletteren" sein Urteil gefällt und mit „anhangendem Insigel versigelt
und geben zu Hagenau auff Donnerstag nach NATIVITAS MARIE alß den
Zehenden Tag September nach Christi Unßeres lieben Herren und Selligmachers ge-
burt Taußend fünffhundert dreyßig und Vier Jahr." — (10. September 1534)

Anmerkungen

1 GLA Karlsruhe 160 Nr. 11, 1—469

2 Münzen: seit 1492

1 Unze = 20 Straßburger Pfennige
1 Pfund = 2 Gulden

= 20 Schilling

= 240 Straßburger Pfennige

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