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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
68. Jahresband.1988
Seite: 424
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ne Bezeichnung, die durch die Deutsche Gemeindeordnung 1935 wieder abgeschafft
wurde...")15

Auf alle Fälle erscheinen seit 1935 „Stadtgemeinde" und „Gemeinde" in bunter
Vielfalt nebeneinander16. In einer Anzeige vom 20. 10. 1935 bietet die
„Gemeinde Zell a.H." Brennholz und Reislose an, in einer andern vom 21. 11.
1935 Deckreisig.

Im Gesuch „Verleihung der Bezeichnung Stadt"17 wird „Gemeinde Zell-
Harmersbach" gebraucht, im Schreiben des Landratsamtes vom 28.4. 194818
kommt der Ausdruck zweimal vor und in den Urkunden19, welche die Orte
unseres Raumes zur „Wiederverleihung des Stadtrechtes" bekamen, werden
sie ebenfalls als „Gemeinden" angesprochen. Andererseits aber stößt man
auch immer wieder auf „Stadtgemeinde". Erinnert sei nur an das Zeller „Amtliche
Verkündigungsblatt",20 das von 1941 bis 1949 nur „Stadtgemeinde"
kennt.

Gesetze sollen klären

Zur Aufhellung der etwas verworren scheinenden Verhältnisse bezüglich der
Bezeichnungen der Orte können die Gesetze beitragen.

Nach der „Badischen Gemeindeordnung" vom 5.10. 192121 besteht folgende
Einteilung:

„a. Gemeinden mit höchstens 200 Einwohnern (Kleine Gemeinden),

b. kleine Stadtgemeinden und Landgemeinden mit mehr als 200 bis höchstens
4000 Einwohnern (mittlere Gemeinden),

c. mittlere Stadtgemeinden und Landgemeinden mit mehr als 4000 bis höchstens
15000 Einwohnern (Große Gemeinden),

d. Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnern (Städte)..."

Dazu eine Anmerkung des Gesetzgebers:

„Nachdem der Begriff ,Stadt' vom Gesetz an eine Mindesteinwohnerzahl von
15000 Einwohnern geknüpft ist, werden alle anderen Gemeinden, die auf
Grund eines alten Herkommens oder einer Verleihung den historischen Namen
,Stadt' führen, um ihre alten Rechte zu schonen, mit der Bezeichnung ,Stadtgemeinde
' im Gesetz bezeichnet."

Damit ist's klar: Zell und einige anderen Ortenau-Orte wurden zu den „Stadtgemeinden
" gerechnet.

Das „Reichsgesetzblatt" (Nr. 6, 1935)22 enthält die neue „Deutsche Gemeindeordnung
" vom 30.1. 1935 und besagt im Paragraphen 9: „Städte sind die
Gemeinden, die diese Benennung nach bisherigem Recht führen..."

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