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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 112
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ben zu geben. Sie spiegelt ganz gewiß mehr wider als ein kleines lokales Ereignis
. Sowohl Bischof Otto von Bamberg, dem das Gengenbacher Kloster
rechtlich unterstand, als auch Kardinal Dietwin, dem Fürsprecher des Klosters
an der römischen Kurie, gehörten zu den maßgeblichen Politikern in
der Reichs- und Kirchengeschichte ihrer Zeit.

In Dietwins Begleitung war wohl auch der Abt des Gengenbacher Klosters,
Gottfried, nach Rom mitgezogen. Zweimal wird er im Urkundentext direkt
angesprochen. Die Einzelbestimmungen, um deren Bestätigung er den Papst
bat, gehören zum geläufigen Repertoire der zahlreichen Reformklöster dieser
Zeit. Grundsätzlich ging es um die Aufnahme des Klosters in den päpstlichen
Schutz als Sicherung der Rechte gegen eine Beeinträchtigung von
außen.

Das bedeutete zunächst: Sicherung des Besitzes. Die detaillierte Liste in der
Urkunde zeigt uns, wie weit gestreut das Eigentum des Klosters war, das zu
jener Zeit bereits über 400 Jahre bestand. Eine Art Grobgliederung ordnet
den reichen Besitz vier Groß räumen zu: Ortenau, Breisgau, Elsaß, Schwaben
. Ich will hier nur die Namen aus der Ortenau anführen: Gengenbach,
Steinach, Harmersbach, Reichenbach, ein Teil der Burg Geroldseck, Nord-
rach, (Nieder/Ober-)Schopfheim, Kinzigdorf, Linx und Tutschfelden (bei
Herbolzheim). Man erkennt leicht, welche Funktion dem Kloster in seiner
frühen Zeit zugedacht war. Es hatte an der alten Verkehrsverbindung, die
von Straßburg aus durch das Kinzigtal über den Schwarzwald führte, von
den fränkischen Königen im achten Jahrhundert einen umfangreichen
Grundbesitz erhalten, um durch Rodung auch die Seitentäler zu erschließen.
Dieser herrschaftsfreie, weil noch unerschlossene Raum, wurde Teil des
Klostergebietes. Spätere Klöster, vor allem die der Gründungswelle des
11. Jahrhunderts, hatten es schwieriger. Ihr Zentrum lag schon in schwer zugänglichem
Waldgebiet: Alpirsbach, St. Georgen, St. Peter, St. Blasien und
andere. Umso mühsamer war auch ihre Rodungstätigkeit.

Es ist klar, daß es bei einer solchen Institution mit ihren raumergreifenden
und -ordnenden Aufgaben entschieden darauf ankam, wer sie leitete und wer
die öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrnahm. Darauf gehen die beiden
folgenden Paragraphen der Gengenbach-Urkunde ein. Sie legen zunächst
fest, daß die Wahl des Abtes ausschließlich Sache der Mönche sein soll und
daß ihnen nicht irgendwer von außen vorgesetzt werden darf. Diese „Freiheit
" der klösterlichen Gemeinschaft war eine der zentralen Forderungen
der Klosterreform des 11. und 12. Jahrhunderts, in die auch Gengenbach
durch die Initiative Bischof Ottos von Bamberg eingebunden wurde.

Diese „Freiheit" sollte aber auch in der Wahl des Klostervogtes zum Ausdruck
kommen, d. h. eines Mächtigen, der den Schutz des Klostergebietes
nach außen und die Rechtsordnung im Innern gewährleisten konnte. Normale

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