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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 121
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Zur Erlangung der Ortsherrschaft boten sich den Bischöfen von Straßburg
auch andere Wege an: In dem Bestreben nach Ausweitung ihrer Besitzrechte
konnten sie gerade den Hof, an den „Zwing und Bann" geknüpft war, erwerben
oder die Ortsherrschaft durch Kauf, Schenkung oder durch Anmaßung
und Gewalt an sich bringen. Letzteres läßt sich für Ettenheim und
einige der umliegenden Dörfer nachweisen.5

Oppenauer Rats- und Gerichtssitzung um 1620. Glasgemäldescheibe im Rathaus
der Stadt Oppenau

Bei den beiden Gemeinden Oberkirch und Oppenau ist die Art des Übergangs
an das Bistum Straßburg eindeutig nachvollziehbar, denn beide wurden
in den Jahren 1303 und 1319 mit allen Rechten von den Bischöfen
Friedrich I. und Johann I. käuflich erworben.6

Das Herrschaftsrecht in den einzelnen Gemeinden erscheint in den Quellen
als „Zwing und Bann". Beispielsweise beginnt das Waldulmer Weistum von
1507 mit folgender Bestimmung: „Es ist zü wissen, das unser gnediger her-
re, der Bischof zö Straßburg, hatt dise nachgeschriebene recht in dem kirspel
zü Waldulm. Zum ersten ist mynes herren von Straßburg zwing und ban".7
Ähnlich ausgedrückt werden die ortsherrschaftlichen Rechte des Bischofs in
den Kappelrodecker Weistümern. Es heißt dort: „zwing und ban sind mynes
gnedigen hern (von Straßburg)".8 Ein weiteres Beispiel, das dem
bischöflich-straßburgischen Lehnsregister aus der ersten Hälfte des
14. Jahrhunderts entnommen ist, sei hier noch erwähnt. Es lautet: „Johans
Maler und sin brüder hant zü lehen das dorf oswilre (= Orschweier) mit
twingen und mit banne".9

Vielfach ist die Niedergerichtsbarkeit als Teil des „Zwing und Bann" noch
ausdrücklich genannt. Eine der diesbezüglichen Belegstellen lautet:
,, . . . daz dorf Nunewilre (= Nonnenweier) und twinge und ban desselben
dorfes mit dem gerihte".10

„Zwing und Bann" kann schließlich auch auf einen größeren Gerichtsbezirk
bezogen sein. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus einer Quelle vom 29. Sep-

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