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tember 1488, in der folgender Satz steht: . . . dywile zwing und Bann inn
daß gericht (= Gerichtsbezirk) Saßbach gehörig".11
Das Recht des „Zwing und Bann" gestattet dem Inhaber desselben, im Bereich
der einzelnen Ortschaft bzw. eines Gerichtsbezirkes im Rahmen der
Gesetze bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Alles, was im Bannbezirk
des Ortes bzw. im Gerichtssprengel lebt, unterliegt folglich dem niederen
Gerichtsbann, ohne Rücksicht auf die grundherrliche und hofrechtliche Lage
des einzelnen.12
Eine Maßnahme, die sich ausschließlich aus dem Besitz von „Zwing und
Bann" erklären läßt, ergriff z.B. Bischof Heinrich III. von Straßburg am
17. Januar 1255 in Renchen: Als Dorfherr verpflichtete er das Kloster Allerheiligen
zu einer jährlichen Abgabeleistung von zwei Pfund Pfennigen für
seine beiden im Bannbezirk von Renchen gelegenen Höfe; ferner behielt sich
der Bischof das Recht vor, seine Pferde in den beiden Höfen abzustellen,
wenn er nach Renchen kommen sollte.13
Den vorstehenden Darlegungen ist hinzuzufügen, daß die Gemeinden der
beiden bischöflich-straßburgischen Herrschaftsgebiete rechts des Rheins
nicht nur eine herrschaftliche, sondern auch eine genossenschaftliche Einheit
bildeten. Dies faßt K.S. Bader mit folgenden Worten zusammen: „Sie
(die Dorfgemeinde) ist Objekt der Beherrschung durch den Gerichts- und
Landesherrn, ist unterste Einheit der landesherrlichen Verwaltung auf der
einen Seite; sie ist Subjekt genossenschaftlicher Rechte, selbständige Inhaberin
gleichfalls hoheitlicher Befugnisse größeren oder kleineren Umfangs
auf der anderen Seite".14 Durch diese Scheidung in herrschaftliche und genossenschaftliche
Bestandteile erfährt die bischöfliche Ortsherrschaft, die
sich in „Zwing und Bann" darstellt, keine Einschränkung; die Trennung ist
lediglich eine Kompetenzabgrenzung der aus „Zwing und Bann" resultierenden
Befugnisse und Aufgaben.
2. Konkretes Beispiel: Dorfherrschaft und Niedergerichtsbarkeit in Kappelrodeck
während des Spätmittelalters
Ohne das Thema an einem Beispiel erschöpfen zu wollen, sondern ausschließlich
um die angeschnittenen Fragen zu erläutern, seien im folgenden
die Rechts- und Verfassungsverhältnisse in Kappelrodeck im Zeitraum des
späten Mittelalters dargestellt. Dort hatte Bischof Johann L im Jahre 1318
den St. Georgen-Hof mit den dazugehörigen Rechten und Besitzungen gekauft
und damit die Voraussetzungen für die Erlangung der Dorfherrschaft
geschaffen.14
Aufgrund dessen verwundert es nicht, wenn es in den ältesten Weistümern
von Kappelrodeck heißt: „zwing und ban sind mynes gnedigen hern (von
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