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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
69. Jahresband.1989
Seite: 123
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Straßburg)".15 Die Bestandteile des „Zwing und Bann" waren aber herrschaftlich
und genossenschaftlich aufgeteilt. Deutliches Indiz hierfür ist die
Existenz von zwei inhaltlich verschiedenen Weistümern, deren erstes im endenden
14. Jahrhundert entstand und seine Entstehung der Herrschaftsgewalt
des Bischofs von Straßburg verdankte; das andere, um die Mitte des 15. Jahrhunderts
abgefaßt, entsprang dem Genossenschaftsverband der Kappelrodecker
Dorfgemeinde.16

Im Weistum der Dorfgemeinde findet sich nirgendwo die Erwähnung des bischöflichen
Schultheißen, nur ,,sol sin ein Heimburger und zwölff richter
an dem Burengerichte gemeinlich". Der Heimburger wird jährlich in der
Gemeindeversammlung aus dem Kreis der Dorfgenossen gewählt: ,,man sol
ouch ein Heimburgen setzen alle jar uff den nechsten Sonnentag nach Wi-
nachten". Pflicht des auf ein Jahr berufenen Vorstandes der Dorfgemeinde
ist es, dem Bischof von Straßburg ,,gemeinlich (zu) schweren". Der Dorfherr
ist dieser Schwurpflicht zufolge darauf bedacht, dem genossenschaftlichen
Beamten der Gemeinde stets die bischöfliche Oberhoheit und das
Überwachungsrecht im Dorf vor Augen zu halten. Darüber hinaus hat der
Heimburger die Aufgabe, auch dem Dorfgericht und der Dorfgemeinde als
der Inhaberin gleichfalls hoheitlicher Befugnisse unter Eid zu versprechen,
„das beste zü thünd und iren frommen und nutz zü fürdern und iren schaden
zü wenden".

Das Heimburgeramt, um das sich die genossenschaftlichen Rechte der Dorfgemeinde
gruppieren, verpflichtet dessen Inhaber, in erster Linie für die Erhaltung
der Wirtschaftsordnung Sorge zu tragen. Dabei ist von besonderer
Wichtigkeit, der Gemeinde alljährlich Rechnung über die bezogenen und
verwendeten Gelder abzulegen. Diesen Geschäftskreis des Heimburgers
hebt mit Nachdruck die vom 4. September 1531 datierte Gerichtsordnung für
die Gerichte Kappelrodeck, Renchen, Sasbach und Ulm hervor, wenn es
dort heißt: ,,Es sollenn die heymburgen allemhalb in beysein des Schaffners
rechnung thun von allen des dorffs gfellenn und ußgaben, und weß sy schuldig
blybenn also bar bezalenn".17

Von nicht minder großer Bedeutung in den Kompetenzen des genossenschaftlichen
Gemeindeoberhaupts ist dessen Vorsitz in dem auf den Dorfraum
beschränkten Dorfgericht. Dieses Gericht, das jeweils auf Befehl des
Heimburgers durch den Bannwart einberufen wird, ist dasjenige Gemeindeorgan
, in dem der Heimburger und zwölf Gerichtsschöffen alle anfallenden
Fragen der dörflichen Einung, d. h. die genossenschaftlichen Rechte in
ihrer Gesamtheit, behandeln. In dieser Funktion ist das Dorfgericht von
Kappelrodeck nicht nur Rechtsprechungsorgan, sondern zugleich Verwaltungsinstanz
.

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